Die Trennung führt nicht zwingend zum Verlust des Krankenversicherungsschutzes aus der gesetzlichen Krankenversicherung für den getrennt lebenden Ehegatten. Vielmehr ist der getrennt lebende Ehegatte grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung des Ehepartners bis zur Rechtskraft der Scheidung mitversichert (§ 10 SGB V).

Nach § 10 Abs. 1 SGB V sind in der Familienversicherung (ausführlich Büte FuR 2015, 374, 376) der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei (§ 3 S. 3 SGB V) versichert.

Die Familienversicherung eines getrennt lebenden Ehegatten endet aber bereits während der Trennungszeit, wenn das Gesamteinkommen der Einkünfte nach § 2 Abs. 2 EStG, d.h. das Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) und das Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV) 450 EUR bzw. ohne Minijob gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 HS. 1 SGB V 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (2013: 385 EUR; 2014: 395 EUR; 2015: 405 EUR, 2016: 415 EUR) überschreitet.

 

Praxishinweise:

  • Nimmt z.B. die getrennt lebende Ehefrau nach der Trennung eine Erwerbstätigkeit an, so kann dies bei Überschreiten der gesetzlichen Einkommensgrenze zu – nicht unbeträchtlichen – Mehraufwendungen für die Krankenversicherung führen.
  • Können die Beiträge nicht gezahlt werden, kann der erforderliche Mehrbedarf nach § 1361 BGB geltend gemacht werden (BGH FamRZ 1983, 676; 1989, 483).
  • In den fortwirkenden Mehrkosten kann auch ein ehebedingter Nachteil i.S.d. § 1578b BGB liegen (OLG Hamm FamRZ 2010, 567).

Zu beachten ist, dass Unterhaltsleistungen steuerlich und sozialversicherungsrechtlich anzurechnen sind, wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte von der Möglichkeit Gebrauch macht, seine Unterhaltszahlungen im Wege des begrenzten Realsplittings nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG in Abzug zu bringen. Dann ist der gezahlte Unterhalt als anzurechnendes Einkommen mitzuberücksichtigen, also einem evtl. Eigeneinkommen zuzuschlagen und gehören beim Berechtigten zum einkommenssteuerpflichtigen Einkommen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V. Dies kann dazu führen, dass die Mitversicherung über die Familienversicherung entfällt.

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