Ist die (bisherige) Ehefrau mit Namen im Versicherungsvertrag als bezugsberechtigt bestimmt worden, so ändert sich dies nicht durch die Trennung der Ehegatten (BGH FamRZ 2007, 1005; BGH, Urt. v. 22.7.2015 – IV ZR 437/14, NJW 2015, 3303).

 

Praxistipp:

  • Informieren Sie in der anwaltlichen Beratung Ihre Mandantin bzw. Ihren Mandanten über diese Problematik und fragen Sie nach bestehenden Lebensversicherungen (s.a. Teil 2, Phase 10, Rechtskraft der Scheidung – XI. 10.).
  • Oft wird der Partei nicht mehr genau in Erinnerung sein, mit welcher Formulierung die Bezugsberechtigung damals erklärt worden ist. Dann ist eine Rückfrage bei der Versicherung unverzichtbar.
  • Will der Mandant den (bisherigen) Ehegatten von dem Bezug der Lebensversicherung ausschließen, muss eine entsprechende schriftliche Klarstellung der Versicherung gegenüber abgegeben werden.

Risiken entstehen auch dann, wenn in einem Versicherungsvertrag der gesetzliche Erbe als Bezugsberechtigter eingesetzt worden ist. Dann führt eine nachträgliche testamentarische Einsetzung einer anderen Person nicht automatisch zum Wechsel der Bezugsberechtigung (vgl. OLG Köln FamRZ 2005, 552).

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