I. Vorbemerkung

In Teil 1 des Beitrags (s. Glenk ZAP F. 8, S. 535) standen grundsätzliche Überlegungen zum Bankgeschäft und Ansatzpunkte bei der anwaltlichen Beratung und Vertretung im Vordergrund. Dabei fokussierte sich der Verfasser auf die Generalklauseln zur Transparenz von Bankgeschäften (§§ 305, 307 BGB) sowie die praktischen Probleme, die sich aus Banken-AGB und Ergänzungswerken für Mandant und Anwalt ergeben können. Teil 2 knüpft hieran an und bietet Hilfestellungen für weitere alltägliche Mandatssituationen in Banksachen.

II. Fälle aus der Beratungspraxis

Neben den AGB werden auch einzelne wichtige Bereiche, die die Beziehungen zwischen Kunde und Bank regeln, durch Sonder- und Zusatzbedingungen und nicht in den AGB geregelt. Sie sind jedoch – wie die AGB – als ergänzende Klauseln Bestandteil des Bankvertrags und unterliegen insoweit u.U. der Inhaltskontrolle. Nachstehend werden die für die anwaltliche Beratung im Bankmandat praxisrelevanten Klauseln behandelt.

1. Kreditunterlagen und Sicherheiten

a) Hereinnahme und Einräumung

aa) Problemstellung

Das Thema "Sicherheiten" birgt erheblichen Zündstoff: Der Kunde hat Interesse an der Kreditierung, die Bank an der Risikoabsicherung. Die Abwägung dieser Grundaspekte muss zu dem Resultat führen, dass keiner der Vertragspartner unangemessen benachteiligt wird. Die Nr. 13, 14 AGB-Banken/Nr. 21, 22 AGB-Sparkassen sind mehrfach aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung geändert worden, dennoch sind unklare Formulierungen nicht beseitigt und die Bindungswirkung in Detailfragen ist durchaus zweifelhaft. Zudem haben nicht alle Kreditinstitute ihre AGB-Vordrucke aktuell angepasst.

bb) Materiell-rechtliche Grundlagen

Der BGH hat zutreffend festgestellt, dass keine gesetzliche Pflicht des Kunden zur Stellung von Sicherheiten besteht. Eine AGB-Klausel, in der vorgeschrieben ist, dass die Bank verpflichtet ist, Sicherheiten hereinzunehmen und der Kunde diese herauszugeben hat, ist deshalb unwirksam. Es wären dann nämlich weder Blankokredite noch genehmigte Kontoüberziehungen, noch geduldete Überziehungen aufgrund des "internen Limits" möglich. Der Bewegungsspielraum jedes der beiden Vertragspartner ginge dann ohne jeweils weitere Besicherung gegen Null.

Auch § 18 Kreditwesengesetz (KWG) verlangt die Hereinnahme von Sicherheiten nicht. Vielmehr geht es darum, dass sich die Banken die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kreditnehmer ab einer Gesamtinanspruchnahme von mehr als 750.000 EUR offenlegen lassen müssen, sofern nicht der Umfang der Sicherheiten entgegensteht (§ 18 S. 2 KWG). Eine Pflicht zur laufenden Offenlegung besteht ohnehin nicht, wenn der Kapitaldienst störungsfrei erbracht wird (§ 18 S. 3 Nr. 3 KWG).

§ 18a KWG (Verbraucherdarlehen und entgeltliche Finanzierungshilfen; Verordnungsermächtigung) ergänzt die §§ 504a ff. BGB zum Verbraucherschutz und bestimmt, dass für die Kreditwürdigkeitsprüfung Auskünfte des Darlehensnehmers und Auskünfte von Stellen, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern genutzt werden dürfen, in angemessener Weise überprüft werden müssen. Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen hat das Kreditinstitut die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers auf der Grundlage notwendiger, ausreichender und angemessener Informationen zu Einkommen, Ausgaben sowie zu anderen finanziellen und wirtschaftlichen Umständen des Darlehensnehmers eingehend zu prüfen (§ 18a Abs. 4 KWG).

Die Hereinnahme von Sicherheiten wird auch von § 18a KWG nicht verlangt. Deshalb besteht für beide Vertragspartner Wahlfreiheit: Die Bank kann die Kreditierung ablehnen, wenn der Kunde zur gewünschten Besicherung nicht bereit ist; der Kunde kann anderweitig abschließen, wenn ihm die Stellung der Sicherheit unangemessen erscheint. Allerdings kann eine Übersicherung von Anfang an den Kreditvertrag wegen Knebelung, folgend aus §§ 138, 242 BGB, nichtig machen.

Als Sicherheiten geeignet sind grundsätzlich alle dinglichen Werte (Mobilien und Immobilien), Rechte (Forderungen, Abtretungen: Einzel-, Gruppen und Globalzession) sowie Bürgschaften (selbstschuldnerische und Ausfallbürgschaften).

Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH darf die Summe des Nettowerts der Sicherheiten 110 % des Kredits oder 150 % des Kredits nicht übersteigen. Dann tritt Übersicherung ein mit der Folge des Freigabeanspruchs des Kunden. Fehlt eine zahlenmäßig konkretisierte Deckungsgrenze, droht die Gefahr, dass ein aufwendiger, dem Schuldner unzumutbarer Streit darüber entsteht, ob und in welchem Umfang der Gläubiger die ihm überlassenen Sicherheiten nicht mehr benötigt. Ist eine Deckungsgrenze vertraglich bestimmt, bleibt es bei dem Erfordernis der Bewertung und ständiger Prüfung etwaiger Übersicherung. Denn: Bei Globalzessionen und der Übereignung von Sachgesamtheiten kann wegen der ständig möglichen Vermehrung des Sicherungsgutes eine Übersicherung des Gläubigers eintreten (BGH, Urt. v. 19.3.1992 – IX ZR 166/91).

cc) Beratungshinweise

Die Begründetheit der Forderung nach Sicherheitenverstärkung (Nachbesicherung) hängt davon ab, ob sich die Risikolage zum Nachteil der Bank tatsächlich nachweislich verändert hat. Insofern ist der Kunde, der nicht sofor...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge