Bisher ist ein Reformbedarf im Strafverfahren nur diskutiert worden (vgl. zuletzt ZAP Anwaltsmagazin 5/2016, S. 205). Nun hat das Bundesjustizministerium einen Referentenentwurf vorgelegt. Dieser enthält zahlreiche Vorschläge für Änderungen im Ermittlungsverfahren, im Hauptverfahren, für die Revision und die Strafvollstreckung, um zu erreichen, dass das Strafverfahren in allen Stadien "vereinfacht und beschleunigt" wird.

Unter Wahrung der Rechte aller Verfahrensbeteiligten soll dieses Ziel insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

  • einzelfallbezogene Erscheinenspflicht von Zeugen bei der Polizei;
  • Änderungen im Befangenheitsrecht. Insbesondere sollen damit Verzögerungen vermieden werden, die dadurch entstehen, dass kurz vor Beginn der Hauptverhandlung noch Ablehnungsgesuche gestellt werden, die der Eröffnung des Verfahrens entgegenstehen;
  • Fristsetzung im Beweisantragsrecht. So soll etwa der Vorsitzende nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme eine angemessene Frist für weitere Beweisanträge bestimmen können, nach deren Ablauf weitere Beweisanträge grundsätzlich im Urteil ablehnend beschieden werden können;
  • verstärkter Einsatz von audiovisuellen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren;
  • eine verstärkte kommunikative und transparente Verfahrensführung, u.a. um "durch Stärkung der Beschuldigtenrechte" in einigen Bereichen späteren Streitigkeiten in der Hauptverhandlung vorzubeugen;
  • Erstreckung der Anwendbarkeit des § 153a StPO auf das Revisionsverfahren. Beabsichtigt ist damit, dass das Verfahren nicht erst zurückverwiesen werden muss, bevor es eingestellt werden kann.

[Quelle: BMJV]

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