(OLG Koblenz, Beschl. v. 26.2.2015 – 3 U 812/14) • Die leasingtypische Abtretungskonstruktion (hier: in der Klausel eines Software-Leasingvertrags), d.h. die Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche der Leasinggeberin gegen den Lieferanten an den Leasingnehmer ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn den Interessen des Leasingnehmers ausreichend Rechnung getragen worden ist. Die Abwälzung der Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer gehört zu dem typischen Inhalt eines Leasingvertrags und ist als angemessen zu billigen. Lediglich für den Bereich der Kfz-Leasingverträge soll die Überwälzung der Sachgefahr auf den Leasingnehmer diesen unangemessen benachteiligen, wenn nicht für den Fall des Untergangs oder einer nicht unerheblichen Beschädigung des Leasingfahrzeugs ein kurzfristiges Kündigungsrecht des Leasingnehmers vorgesehen ist.

ZAP EN-Nr. 532/2015

ZAP 13/2015, S. 700 – 700

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