(OLG Köln, Urt. v. 11.6.2015 – 8 U 54/14) • Ein Kfz-Haftpflichtversicherer kann wirksam eine Tilgungsbestimmung des Inhaltes treffen, dass der vorgerichtlich dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls unter dem Vorbehalt, den Betrag beliebig zu verrechnen oder zurückzufordern, ausbezahlte Vorschuss auf die Schmerzensgeldforderung anzurechnen ist. Die Schmerzensgeldforderung kann deshalb in dieser Höhe als erloschen gelten. Da § 366 BGB abbedungen werden kann, ist in Ausnahme hierzu auch eine nachträgliche Tilgungszweckbestimmung möglich. Der Schuldner kann sich die eigentlich bereits mit der Leistung zu treffende Verrechnungsbestimmung i.S.v. § 366 Abs. 1 BGB vorbehalten, indem er bei Zahlung einen Verrechnungsvorbehalt erklärt.

ZAP EN-Nr. 527/2015

ZAP 13/2015, S. 699 – 699

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