Leitsatz (amtlich)

Zur Verrechenbarkeit eines Vorschusses, der unter dem Vorbehalt gezahlt wurde, den Betrag beliebig zu verrechnen oder zurückzufordern.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 29.08.2014; Aktenzeichen 12 O 54/14)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Köln vom 29.8.2014 - 12 O 59/14 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und im Hauptsachetenor wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger gesamtschuldnerisch ein Schmerzensgeld i.H.v. 22.991,07 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit dem 3.4.2015 zu zahlen. In Höhe eines Teilbetrages von weiteren 133.448,89 EUR ist das Urteil des LG Köln vom 29.8.2014 hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von insgesamt 160.000 EUR (Ziff. 1 des Tenors) wirkungslos, weil die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, 75 v.H. der materiellen Schäden des Klägers aus dem Unfallereignis vom 1.2.2009 zu ersetzen, soweit keine Erstattung durch Dritte erfolgt.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger gesamtschuldnerisch weitere 8.939,28 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4.11.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 10 v.H. und die Beklagten 90 v.H.; die Kosten zweiter Instanz tragen die Beklagten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der am XX. Januar 1992 geborene Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 1.2.2009 geltend. Gemeinsam mit seinem Vater, dem Zeugen Q G, und dem Beklagten zu 2) begab er sich am Vortag mit dem bei der Beklagten zu 1) pflichtversicherten Pkw Daimler Chrysler C 200 CDI - amtliches Kennzeichen XXX-XX XXX - des Beklagten zu 2) auf den Weg von G2/N nach E, wobei die näheren Umstände einschließlich der Frage, wer zunächst Fahrer war, streitig sind. Jedenfalls steuerte der Beklagte zu 2) am Unfalltag gegen 3.05 Uhr den genannten Pkw auf der Autobahn AX vom Dreieck Q kommend in Richtung M. Der Kläger schlief nicht angegurtet auf der Rücksitzbank. Sein Vater befand sich ebenfalls im Fahrzeug. Infolge seiner Alkoholisierung fuhr der Beklagte zu 2) in Schlangenlinien. Als er zu weit nach links abkam, lenkte er den Pkw nach rechts und kam von der Fahrbahn ab. Er durchfuhr auf etwa 100 m den rechten unbefestigten Seitenstreifen und die Böschung und streifte einen Wildschutzzaun. Der Pkw überschlug sich und kam im rechten Straßenrand quer zum Stehen. Hierbei wurde der nicht angegurtete Kläger aus dem Fahrzeug geschleudert. Der Kläger erlitt eine Halswirbelluxation C 6/7, eine Lungenkontusion, eine Fraktur des Querfortsatzes BWK T6 und T6, eine Rippenserienfraktur über drei Rippen und eine Harnblasenlähmung bei Schädigung des oberen motorischen Neurons. Er wurde querschnittsgelähmt mit vollständiger Lähmung beider Beine und hochgradiger, handbetonter rechtsseitig mehr als linksseitig ausgeprägter Lähmung beider Arme, wobei er vor dem Unfall Rechtshänder war. Eine nach dem Unfallereignis bei dem Beklagten zu 2) um 03.15 Uhr durchgeführte Atemalkoholmessung ergab einen Wert von 2,71-; eine um 06.25 Uhr bei ihm entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,20 mg/g.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, jedoch nicht unter 200.000 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, vier Fünftel der materiellen Schäden des Klägers aus dem Unfallereignis vom 1.2.2009 zu ersetzen, soweit keine Erstattung durch Dritte erfolgt; die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger weitere 11.614,40 EUR an vorgerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Hierzu haben sie - soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung - u.a. vorgetragen, unabhängig von einer etwaigen Haftung seien Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 1) aus dem Verkehrsunfallereignis vom 1.2.2009 i.H.v. 9.009,24 EUR nebst Zinsen und Zwangsvollstreckungskosten von 65,80 EUR sowie Gerichtsvollzieherkosten von 15 EUR durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Frankfurt - Außenstelle Höchst - vom 7.12.2009 - 701 M 74421/09 - bereits gepfändet und dem Rechtsanwalt K B zur Einzie...

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