Der Verteidigungsstil des vom Angeklagten benannten Verteidigers ist grundsätzlich kein geeignetes Ermessenskriterium. Eine Beiordnung darf deshalb nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der in Betracht kommende Verteidiger habe in früheren Verfahren eine nicht konfrontationsfreie Verteidigungsstrategie verfolgt bzw. eine sog. Konfliktverteidigung betrieben. Ebenso wie der Wahlverteidiger unterliegt auch der Pflichtverteidiger nicht der Kontrolle und Bewertung seiner Tätigkeit durch das Gericht (KG StRR 2011, 195).

 

Hinweis:

Der Pflichtverteidiger ist vielmehr gehalten, die Interessen des Angeklagten bei Bedarf auch mit dem nötigen Nachdruck zu vertreten. Er darf deshalb die (sachliche) Auseinandersetzung mit dem Gericht oder den anderen Verfahrensbeteiligten nicht scheuen, schon gar nicht mit dem Hintergedanken, sich durch ein "kooperatives" Verhalten beim Gericht für künftige Beiordnungen zu "empfehlen".

Völlig ausgeschlossen ist die Ablehnung wegen früheren Fehlverhaltens jedoch nicht. Hat der Verteidiger in der Vergangenheit in eindeutig unzulässiger Weise die Fortsetzung der Hauptverhandlung verhindert, etwa durch Verlassen des Sitzungssaals unter abwegiger Berufung auf ein "prozessuales Notwehrrecht" (OLG Köln NJW 2005, 3588) und ist mit einer Wiederholung derartigen Verhaltens zu rechnen, kann die Ablehnung der Bestellung auf derartiges Fehlverhalten gestützt werden (KK-Laufhütte, § 142 StPO Rn. 7).

Die Nichtbestellung zum Pflichtverteidiger kann darüber hinaus im Interesse des Angeklagten auch gerechtfertigt sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verteidiger durch Störung der Verhandlungsabläufe, z.B. durch verspätetes Erscheinen, den Versuch, das Gericht lächerlich zu machen, die Unterbrechung anderer Verfahrensbeteiligter oder völlig unangemessenen Sprachgebrauch bis hin zu Beleidigungen oder durch die Erzwingung von Verhandlungsunterbrechungen durch die Abgabe lautstarker, den Vorsitzenden übertönender Erklärungen eine nachhaltige Beeinträchtigung der Verhandlungsatmosphäre erstrebt, die in nicht hinnehmbarer, von den prozessualen Rechten des Beschuldigten nicht gedeckter Weise, die Wahrheitsfindung erschwert (OLG Köln StV 2007, 288; KG NStZ-RR 2009, 209; KG StRR 2011, 195).

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