Die Rechtslage ist schwierig, wenn es bei der Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf noch nicht abschließend geklärte oder auf schwer zu beantwortende Fragen ankommt oder wenn es um schwierige Abgrenzungsfragen geht (Burhoff, Handbuch EV, Rn. 2199). Ausschlaggebend ist die Sicht eines juristischen Laien.
Insbesondere in folgenden Konstellationen kann eine schwierige Rechtslage i.S.d. § 140 Abs. 2 StPO gegeben sein:
- schwierige Fragen aus dem Bereich des Ausländerstrafrechts (LG Stuttgart, InfAuslR 2012, 240; LG Ellwangen StV 2011, 664),
- Berufung der StA gegen freisprechendes Urteil (OLG Köln StV 2004, 587; OLG Karlsruhe DAR 2005, 573; OLG Naumburg, Beschl. v. 14.4.2014 – 2 Rv 45/14),
- mögliches Beweisverwertungsverbot bei Blutentnahme ohne richterlichen Beschluss (LG Münster StV 2012, 525; OLG Brandenburg NJW 2009, 1287),
- unterschiedliche Rechtsansichten zweier Justizorgane (OLG Köln StraFo 1998, 382; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2002, 336),
- komplizierte sozialrechtliche Fragestellungen und/oder schwierige Schadensberechnung in Verfahren wegen Sozialleistungsbetrugs (Hillenbrand StRR 2014, 4),
- Verletzung der Unterhaltspflicht (LG Bielefeld FamRZ 2012, 1175; Hillenbrand a.a.O.),
- erhebliche Verfahrensverstöße im Ermittlungsverfahren (LG Erfurt StRR 2012, 266).
Ob eine Verständigung i.S.d. § 257c StPO die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich macht oder nicht, wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bislang uneinheitlich beurteilt. So hat das OLG Naumburg einerseits entschieden, dass eine Verteidigerbestellung zu erfolgen habe, da ein Angeklagter sich bei der Erörterung einer solchen Verfahrensweise i.d.R. nicht selbst wirksam verteidigen könne (OLG Naumburg NStZ 2014, 116), während andererseits das OLG Bamberg dieser Ansicht ausdrücklich nicht gefolgt ist. Das Vorliegen einer Verständigung sei nicht per se, sondern nur bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls geeignet, die Notwendigkeit der Mitwirkung eines Verteidigers zu begründen (OLG Bamberg NStZ 2015, 184).
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