Die Rechtslage ist schwierig, wenn es bei der Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf noch nicht abschließend geklärte oder auf schwer zu beantwortende Fragen ankommt oder wenn es um schwierige Abgrenzungsfragen geht (Burhoff, Handbuch EV, Rn. 2199). Ausschlaggebend ist die Sicht eines juristischen Laien.

Insbesondere in folgenden Konstellationen kann eine schwierige Rechtslage i.S.d. § 140 Abs. 2 StPO gegeben sein:

Ob eine Verständigung i.S.d. § 257c StPO die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich macht oder nicht, wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bislang uneinheitlich beurteilt. So hat das OLG Naumburg einerseits entschieden, dass eine Verteidigerbestellung zu erfolgen habe, da ein Angeklagter sich bei der Erörterung einer solchen Verfahrensweise i.d.R. nicht selbst wirksam verteidigen könne (OLG Naumburg NStZ 2014, 116), während andererseits das OLG Bamberg dieser Ansicht ausdrücklich nicht gefolgt ist. Das Vorliegen einer Verständigung sei nicht per se, sondern nur bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls geeignet, die Notwendigkeit der Mitwirkung eines Verteidigers zu begründen (OLG Bamberg NStZ 2015, 184).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge