(EuGH, Urt. v. 16.6.2015 – T-395/14 und T-396/14) • Die Form von Lego-Figuren ist als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig. Zwar können Zeichen, die ausschließlich aus der Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist oder zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass die Form der Lego-Männchen, welche durch Bausteine zusammengesetzt werden können, in diesem Sinne durch ihre Art selbst bedingt ist. Auch lässt sich nicht als "technische Wirkung" einstufen, dass Figuren Personen mit menschlichen Zügen darstellen und von einem Kind in einem entsprechenden spielerischen Rahmen verwendet werden können.

ZAP EN-Nr. 551/2015

ZAP 13/2015, S. 705 – 705

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