Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Verordnung (EG) Nr. 40/94. Gemeinschaftsmarke. Eignung der Form einer Ware zur Eintragung als Marke. Eintragung eines dreidimensionalen Zeichens, das aus der Oberseite und zwei Seiten eines Lego-Steins besteht. Nichtigerklärung dieser Eintragung auf Antrag eines Unternehmens, das Spielbausteine gleicher Form und Abmessungen vertreibt. Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94. Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist

 

Beteiligte

Lego Juris/HABM

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Lego Juris A/S

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Lego Juris A/S trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 29. Januar 2009,

Lego Juris A/S mit Sitz in Billund (Dänemark), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. von Bomhard und Rechtsanwalt T. Dolde,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch D. Botis als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Mega Brands Inc. mit Sitz in Montreal (Kanada), Prozessbevollmächtigte: P. Cappuyns und C. De Meyer, advocaten,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, J. N. Cunha Rodrigues, K. Lenaerts und J.-C. Bonichot, der Kammerpräsidentin P. Lindh sowie der Richter G. Arestis, A. Borg Barthet, M. Ilešič (Berichterstatter), J. Malenovský, L. Bay Larsen, T. von Danwitz und A. Arabadjiev,

Generalanwalt: zunächst D. Ruiz-Jarabo Colomer, sodann P. Mengozzi,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2009,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Januar 2010

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Lego Juris A/S die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. November 2008, Lego Juris/HABM – Mega Brands (Roter Lego-Stein) (T-270/06, Slg. 2008, II-3117, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Großen Kammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 10. Juli 2006 (Sache R 856/2004-G, im Folgenden: streitige Entscheidung) zu einem Nichtigkeitsantrag abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Art. 4 („Markenformen”) der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) lautet:

„Gemeinschaftsmarken können alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.”

Rz. 3

Art. 7 („Absolute Eintragungshindernisse”) dieser Verordnung bestimmt:

„(1) Von der Eintragung ausgeschlossen sind

  1. Zeichen, die nicht unter Artikel 4 fallen,
  2. Marken, die keine Unterscheidungskraft haben,
  3. Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können,
  4. Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblich geworden sind,
  5. Zeichen, die ausschließlich bestehen

    i) aus der Form, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, oder

    ii) aus der Form der Ware, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, oder

    iii) aus der Form, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht,

  6. Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen,

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 Buchstaben b), c) und d) finden keine Anwendung, wenn die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat.”

Rz. 4

Art. 9 („Recht aus der Gemeinschaftsmarke”) Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 sieht vor:

„Die Gemeinschaftsmarke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dieses Recht gestattet es dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr

  1. ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist;
  2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Gemeinschaft...

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