(OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.5.2015 – 1 Ws 189/15) • Die Verweigerung von Akteneinsicht und von Einsicht in Beweismittel in der Zeit zwischen Eröffnungsbeschluss und Urteilsfällung können vom Angeklagten aufgrund § 305 S. 1 StPO nicht mit der Beschwerde angegriffen werden. Hinweis: Anschluss an OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.2.2003, StV 2004, 362, 363.
ZAP EN-Nr. 563/2015
ZAP 13/2015, S. 708 – 708
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