Leitsatz (amtlich)

Die Verweigerung von Akteneinsicht und von Einsicht in Beweismittel in der Zeit zwischen Eröffnungsbeschluss und Urteilsfällung können vom Angeklagten aufgrund § 305 S. 1 StPO nicht mit der Beschwerde angegriffen werden (Anschluss an OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.02.2003, StV 2004, 362, 363).

 

Normenkette

StPO § 305 Sätze 1-2

 

Verfahrensgang

LG Weiden i.d.OPf. (Entscheidung vom 10.03.2015; Aktenzeichen 1 KLs 12 Js 8385/12)

 

Tenor

Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Verfügung des Vorsitzenden der 1. Strafkammer des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 10.03.2015 wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Mit seinem in der Hauptverhandlung vom 04.03.2015 gestellten Antrag begehrte der Angeklagte den Zugang zu auf zwei verfahrensgegenständlichen externen Festplatten gesicherten Daten. Auf die schriftlichen Ausführungen seines Verteidigers M... wird Bezug genommen.

Den Antrag behandelte das Gericht als Beweisermittlungsantrag. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 10.03.2015 wurde dieser zurückgewiesen. Auf die Gründe der Entscheidung (Anlage 2 zum Protokoll vom 10.03.2015) wird verwiesen.

Hiergegen richtet sich die in der Hauptverhandlung vom selben Tage eingelegte Beschwerde des Angeklagten. Auf die schriftliche Begründung wird Bezug genommen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hält die Beschwerde für unzulässig. Auf die Ausführungen im Vorlageschreiben vom 24.03.2015 wird verwiesen.

Am 17.04.2015 ist im Verfahren gegen den Angeklagten S... ein Urteil der 1. Strafkammer des Landgerichts Weiden i. d. OPf. ergangen.

II.

Die grundsätzlich nach § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde ist aufgrund § 305 S. 1 StPO unzulässig, § 305 S. 2 StPO greift nicht.

1. Zu den im Sinne von § 305 S. 1 StPO nicht beschwerdefähigen Entscheidungen zählen auch die Verfügungen des Strafkammervorsitzenden, wenn diese der Urteilsvorbereitung dienen, bei der Urteilsfällung der nochmaligen Überprüfung unterliegen und vom Revisionsgericht unter bestimmten Voraussetzungen überprüft werden können (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 305 Rn. 1 und 3 m. w. N.).

Eine derartige Entscheidung ist vorliegend gegeben. Der Vorsitzende der Strafkammer behandelte den Antrag vom 04.03.2015 auf Zugang zu auf zwei verfahrensgegenständlichen externen Festplatten gesicherten Daten zutreffend als Beweisermittlungsantrag. Die Zurückweisung dieses Antrags durch den Vorsitzenden steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens mit Urteil vom 17.04.2015. Das Urteil konnte nur ergehen, da die Strafkammer die Auswertung des auf den beiden Festplatten gespeicherten Mailverkehrs nicht veranlasst sah, also die Entscheidung des Vorsitzenden vom 10.03.2015 prüfte und für tragfähig erachtete.

Die Verweigerung von Akteneinsicht und von Einsicht in Beweismittel in der Zeit zwischen Eröffnungsbeschluss und Urteilsfällung können vom Angeklagten aufgrund § 305 S. 1 StPO nicht mit der Beschwerde angegriffen werden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss des 3. Strafsenats vom 27.02.2003, StV 2004, 362, 363 m. w. N). Dies würde zu einer unnötigen Aufspaltung des Rechtsweges und zu einem unzulässigen Eingriff in die Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts führen. Die Frage, ob es erforderlich gewesen wäre, die auf den beiden externen Festplatten enthaltenen Daten zu überprüfen und in die Hauptverhandlung einzuführen, ist alleine im Revisionsverfahren im Rahmen einer Verfahrensrüge zu klären.

2. Die Entscheidung des Vorsitzenden betraf in der vorliegenden Konstellation lediglich den Angeklagten, da die Ablehnung des Antrags auf Einsichtnahme in den Inhalt der Festplatten sich nur auf den Fortgang seines Verfahrens auswirkte und Rechte Dritter gewahrt blieben. § 305 S. 2 StPO ist somit nicht einschlägig.

Anders gelagert war insoweit die Entscheidung des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11.02.2015 (StraFo 2015, 102 ff.), da dort die Rechte der am Verfahren nicht beteiligten Telefongesprächspartner betroffen waren, so dass § 305 S. 1 StPO der Zulässigkeit der dortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft wegen § 305 S. 2 StPO nicht entgegenstand. Auch die in der Beschwerdebegründung erwähnte Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (NJW 2012, 2742, 2743) befasste sich mit den Persönlichkeits- und Datenschutzinteressen Dritter, so dass entsprechendes gilt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 8009867

ZAP 2015, 708

wistra 2015, 365

NStZ-RR 2015, 250

StRR 2015, 242

StRR 2015, 465

StraFo 2015, 377

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