(OLG Dresden, Beschl. v. 28.3.2023 – 4 U 2424/22) • Eine Klausel in den AGB eines Krankenversicherers, die ein Anpassungsrecht bei einer Abweichung von 5–10 % zwischen den kalkulierten und den erforderlichen Versicherungsleistungen begründet, hält regelmäßig einer Inhaltskontrolle stand. Denn eine Festsetzung unterhalb des Schwellenwerts von 10 % ist nach § 155 Abs. 3 S. 2 VAG ausdrücklich zugelassen und stellt damit keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar. Auch nach der Gesetzesbegründung sollen Versicherungsunternehmen ausdrücklich in der Lage sein, geringere Schwellenwerte festlegen zu können, damit sie bereits beim Überschreiten dieses geringeren Wertes die Prämien überprüfen und anpassen können.

ZAP EN-Nr. 374/2023

ZAP F. 1, S. 603–603

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