(OLG Celle, Beschl. v. 17.5.2023 – 21 UF 3/23) • Dem Anspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten als Gesamtschuldner aus § 426 Abs. 1 BGB kann der ausgleichspflichtige Ehegatte grds. nicht entgegensetzen, dass eine anderweitige Bestimmung in der vollumfänglichen einkommensmindernden Berücksichtigung der zugrunde liegenden Darlehensraten bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs für die gemeinsamen Kinder zu sehen ist. Die nachträgliche Inanspruchnahme des ausgleichspflichtigen Gesamtschuldners kann jedoch ein treuwidriges Verhalten i.S.d. § 242 BGB darstellen, wenn die berücksichtigungsfähigen Darlehensraten zu einer Einkommensreduzierung geführt haben, die bewirkt, dass ein Mangelfall beim Unterhalt für die gemeinsamen Kinder zu einer Herabsetzung ihrer Ansprüche um etwa die Hälfte geführt hat, nachträglich höherer Kindesunterhalt nicht mehr gefordert werden kann und die Reduzierung des Unterhalts in etwa dem Ausgleichsanspruch entspricht. Soweit die Leistung des ungedeckten Kindesunterhalts seitens des die gemeinsamen Kinder betreuenden, ausgleichspflichtigen Gesamtschuldners aus eigenen Einkünften erfolgt, steht dem anderen, nicht leistungsfähigen Elternteil kein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch zu.

ZAP EN-Nr. 377/2023

ZAP F. 1, S. 604–604

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