In einem Rechtsstreit vor dem AG München ging es um den Versand von Werbe-E-Mails. Der Kläger hatte von der Beklagten solche erhalten, auch noch, nachdem er gegenüber der Beklagten widersprochen hatte. Aus diesem Grunde erhob der Kläger Unterlassungsklage. Die Beklagte verteidigte sich damit, der Kläger hätte den Weg wählen müssen, in dem für ihn nutzbaren Kundenverwaltungssystem der Beklagten die Einstellung selbst dahingehend zu ändern, dass der weitere Bezug von Werbung abbestellt wird. Das AG München sah dies als rechtlich abwegig an und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung (Urt. v. 5.8.2022 – 142 C 1633/22). Die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung gegen den eindeutig erklärten Willen des Klägers stelle einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Der Unterlassungsanspruch folgt nach ständiger Rechtsprechung aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Bereich privater Lebensgestaltung und gibt dem Betroffenen das Recht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden. Weiterhin führte das Gericht aus, der Kläger habe dem Bezug weiterer Werbung der Beklagten wirksam widersprochen. Für den Widerruf (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 UWG) gebe es keinen Formzwang und ein einmal erklärter Widerruf sei zeitlich unbegrenzt wirksam. Die Beklagte konnte den Kläger daher nicht rechtswirksam dazu verpflichten, mitzuwirken und eine Abbestellung der Werbung durch Änderungen im Kundenverwaltungsprogramm der Beklagten zu erwirken.

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