Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Erfolg der Berufung im Streit um Unterlassungsanspruch

 

Normenkette

UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3, § 8 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 4

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 11.12.2017; Aktenzeichen 4 HK O 9327/17)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 11.12.2017, Az. 4 HK O 9327/17, in Ziffer 2. dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin EUR 246,10 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.07.2017 zu bezahlen, und die darüber hinausgehende Zahlungsklage abgewiesen wird.

II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten gegen das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts München I zurückgewiesen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

IV. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts in der Fassung gemäß Ziffer I. sind vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

I. Von einem Tatbestand wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die zulässige Berufung ist weitgehend unbegründet. Der Klägerin stehen der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wie auch ein Anspruch auf Erstattung der für die Abmahnung geltend gemachten Kosten nebst Zinsen zu. Lediglich soweit die Klägerin auch Erstattung der Kosten für die Anrufung der Einigungsstelle begehrt sowie hinsichtlich der der Klägerin zuerkannten Zinsen hat die Berufung Erfolg.

1. Gegen die Zulässigkeit der Klage erhebt die Beklagte keine Einwände. Solche bestehen auch nicht, insbesondere sind die Klage hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs hinreichend bestimmt und die Klägerin anspruchsberechtigt.

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2017, 422, Rn. 18 - ARD-Buffet; BGH GRUR 2015, 1201, Rn. 41 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot). Dementsprechend sind Klageanträge, die auslegungsbedürftige Formulierungen enthalten wie beispielsweise "eindeutig", "angemessen" oder "unübersehbar" in der Regel unbestimmt und damit unzulässig (BGH GRUR 1999, 1017 -Kontrollnummernbeseitigung). Dies gilt jedoch nicht ohne weiteres, soweit ein zwar für sich genommen unbestimmter Begriff nicht die Reichweite des Verbots selbst umschreibt, sondern lediglich eine Einschränkung des beantragten Verbots zum Ausdruck bringt (vgl. BGH GRUR 1999, 1017 - Kontrollnummernbeseitigung; Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 12 Rn. 2.45). Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann im Übrigen hinzunehmen sein, wenn eine weitergehende Konkretisierung nicht möglich und die gewählte Antragsformulierung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist (vgl. BGH GRUR 2017, 422, Rn. 18 - ARD-Buffet).

b) Vorliegend streiten die Parteien zwar darum, ob eine vorherige ausdrückliche Einwilligung auch dann fehlt, wenn diese zwar erteilt wurde, aber vor Versand einer Werbe-E-Mail widerrufen wurde. Die Bestimmtheit des Antrags wird hiervon jedoch nicht berührt, denn jedenfalls aus der zur Auslegung heranzuziehenden Antragsbegründung wird hinreichend deutlich, dass auch dieser Fall vom Antrag erfasst sein soll.

c) Auch der Umstand, dass mit Wirkung vom 25.05.2018 die Datenschutz-Grundverordnung an die Stelle der Richtlinie 95/46/EG getreten ist, ändert an der Bestimmtheit des Unterlassungsantrags nichts. Selbst wenn aus diesem Umstand mit Köhler (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 7 Rn. 188b) folgte, dass an eine nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG erforderliche Einwilligung nunmehr andere Anforderungen zu stellen sind als nach altem Recht, betrifft dies allein die - im hiesigen Rechtsstreit nicht zu klärende - Frage, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte in Zukunft Werbe-E-Mails versenden darf. Die Reichweite des konkret beantragten Verbots, Werbe-E-Mails ohne erteilte bzw. jedenfalls widerrufene Einwilligung zu versenden, wird demnach durch das Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung nicht tangiert.

d) Die Klagebefugnis der Klägerin gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG stellt die Beklagte zu Recht nicht in Abrede (vgl. hierzu BGH, GRUR 2013, 1170, Rn. 10 ff. - Telefonwerbung für DSL-Produkte).

2. Der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2; § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG. Die Zusendung der Werbe-E-Mail an den Empfänger der E-Mail-Adresse info@l...de am 02.03.2016 stellt eine unzumutbare Belästigung iSv § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar, für die die Beklagte verantwortlich ist. Da der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht verjähr...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge