(OLG Hamm, Urt. v. 27.4.2023 – 4 U 247/21) • Drohnenaufnahmen des Luftraums, stehen nicht den öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen gleich, sodass sie nicht von der Schrankenregelung des § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG (Panoramafreiheit) umfasst werden. Denn diese Regelung umfasst nur solche Perspektiven, die den Augen eines Menschen von allgemein zugänglichen Orten zugänglich sind und kann selbst bei wohlwollender Auslegung nicht solche einbeziehen, die nicht durch „Laufen”, „Klettern” und ggf. noch „Schwimmen” erreicht werden können.

ZAP EN-Nr. 381/2023

ZAP F. 1, S. 605–605

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