Der Sozialplan kann Mindestsummen, sog. Sockelbeträge, sowie Höchstbetrags- bzw. Kappungsgrenzen für Abfindungen vorsehen.

Sind von der Betriebsänderung v.a. jüngere Arbeitnehmer mit relativ kurzer Betriebszugehörigkeit betroffen, die nach den vorgenannten Abfindungsformeln tendenziell benachteiligt sind, wird vielfach zum weiteren Ausgleich in Form einer Basissicherung ein sog. Grund- oder Sockelbetrag festgelegt, der linear festgelegt und zusätzlich gezahlt wird. Möglich ist auch ein Mindestbetrag, der auf die Abfindungsformel angerechnet wird.

 

Beispiel Sockelbetrag:

„Jeder Arbeitnehmer erhält einen Sockelbetrag i.H.v. 2.500 brutto.”

 

Beispiel Grundbetrag:

„Jeder Arbeitnehmer erhält einen Abfindungsgrundbetrag. Der Grundbetrag errechnet sich wie folgt: Betriebszugehörigkeit × Bruttomonatsgehalt × 0,3.”

Höchstbetragsklauseln in Sozialplänen sind i.d.R. zulässig. Die Kappung durch einen Höchstbetrag verhindert „Ausreißer” nach oben und führt zugleich dazu, dass die dadurch „eingesparten” – gekappten – Beträge an anderer Stelle des Sozialplans zur Verfügung stehen.

Im Zusammenhang mit Höchstbetragsklauseln muss allerdings stets eine mögliche (mittelbare) Benachteiligung älterer Arbeitnehmer wegen des Alters im Blick behalten werden. Dabei gelten folgende Grundsätze:

Knüpft eine Kappungsgrenze nicht an das Alter der Arbeitnehmer an, sondern begrenzt die Abfindungsansprüche aller anspruchsberechtigten Arbeitnehmer gleichermaßen altersunabhängig auf einen Höchstbetrag, scheidet die Annahme einer unmittelbaren Benachteiligung der von der Kappung betroffener Arbeitnehmer wegen des Alters nach § 3 Abs. 1 AGG aus (BAG, Urt. v. 8.2.2022 – 1 AZR 252/21, juris).

Die dem Anschein nach neutrale Regelung kann jedoch ältere Arbeitnehmer in besonderer Weise benachteiligen (BAG, Urt. v. 8.2.2022 – 1 AZR 252/21, NZA 2022, 1212; BAG, Urt. v. 7.12.2021 – 1 AZR 562/20, NZA 2022, 281). Dies führt gleichwohl dann nicht zu einer mittelbaren Benachteiligung wegen des Alters, wenn die Ungleichbehandlung nach § 3 Abs. 2 Hs. 2 AGG gerechtfertigt ist. Das wiederum ist der Fall, wenn mit der Kappungsregelung ein rechtmäßiges Ziel verfolgt wird und die Mittel zu dessen Erreichung geeignet, erforderlich und angemessen sind (BAG, Urt. v. 8.2.2022 – 1 AZR 252/21, NZA 2022, 1212). Dies kann beispielsweise vor dem Hintergrund begrenzter Sozialplanmittel möglichst allen betroffenen Arbeitnehmern eine verteilungsgerechte Überbrückungshilfe zu gewähren der Fall sein. Zudem wird durch Kappungsbestimmungen die Begünstigung begrenzt, die sich aus einer das höhere Lebensalter bzw. die längere Betriebszugehörigkeit begünstigenden Abfindungsregel ergibt (BAG, Urt. v. 8.2.2022 – 1 AZR 252/21, NZA 2022, 1212; BAG, Urt. v. 7.12.2021 – 1 AZR 562/20, NZA 2022, 281). Höchstbetragsgrenzen dienen in der Praxis auch der Reduzierung des Risikos, dass infolge der Unwirksamkeit bestimmter Regelungen eine Anpassung der Abfindung nach oben erfolgt; dann können die Arbeitnehmer max. den Höchstbetrag verlangen.

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