In einem von dem LG Berlin (Beschl. v. 12.11.2021 – 102 O 145/21) entschiedenen Sachverhalt hatte ein Unternehmen auf einer Handelsplattform (Amazon) im Zusammenhang mit der Bewerbung von Kapseln u.a. folgende Werbeaussagen verwendet, "... hilft unkompliziert abzunehmen" oder "ihre neue Waffe im Kampf gegen überschüssige Pfunde". Diese Aussagen hatte ein Wettbewerbsverband vorgerichtlich beanstandet und Unterlassung begehrt (§ 3a UWG i.V.m. Art. 7 Abs. 1b) LMIV sowie Art. 12 lit. b) HCVO). Die Werbung sei irreführend, da nicht ersichtlich sei, dass die in dem beworbenen Produkt enthaltenen pflanzlichen Inhaltsstoffe ohne eine Änderung der Ernährungsgewohnheiten oder körperliche Betätigung geeignet seien, durch deren bloße Einnahme zu einer (dauerhaften) Gewichtsreduktion zu führen. Die spätere Antragsgegnerin verteidigte sich damit, dass es die ASIN (Amazon Standard Identification Number), unter der sie das Produkt beworben habe, gelöscht habe; eine Unterlassungserklärung gab sie nicht ab. Der abmahnende Verband begehrte gerichtlich Unterlassung, der vollumfänglich entsprochen wurde. Das LG Berlin führte u.a. aus, dass die Löschung der ASIN nicht geeignet gewesen sei, die wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Es sei unerheblich, ob die Werbetexte von der Herstellerin oder Lieferantin des Produktes stammten, da die Antragsgegnerin das Produkt im eigenen Namen angeboten und sich die wettbewerbswidrige Bewerbung damit zu eigen gemacht habe. Aus diesem Grund hätte nur eine Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr entfallen lassen können.

Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Dr. Harald Schneider, Siegburg und Rechtsanwalt Guido Vierkötter, LL.M. (Gewerblicher Rechtsschutz), Neunkirchen-Seelscheid

ZAP F., S. 595–614

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