(OLG Frankfurt, Beschl. v. 8.3.2021 – 6 UF 3/21) • Wird in einem sorgerechtlichen Verfahren betreffend die Entscheidungsbefugnis für die Durchführung einer Schutzimpfung nach § 1628 BGB die Frage der Impffähigkeit des betroffenen Kindes aufgeworfen, ist zu dieser Frage im Regelfall kein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, weil nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut (STIKO) und der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (SI-RL) vom zuständigen Arzt Kontraindikationen zu beachten sind und damit eine Prüfung der Impffähigkeit vor der jeweiligen Impfung zu erfolgen hat. Der Sorge eines Elternteils im Hinblick auf mögliche gesundheitliche Gründe, die einer konkreten Impfung entgegenstehen könnten, wird bei einer den Empfehlungen der STIKO und SI-RL entsprechenden Behandlung Rechnung getragen.

ZAP EN-Nr. 325/2021

ZAP F. 1, S. 590–590

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