Die eigentlichen Gebührentatbestände des RVG befinden sich in dem „Besonderen Teil”, dem Vergütungsverzeichnis (VV RVG). Dieses ist die Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, die die Höhe der Vergütung regelt. Das VV RVG ist wiederum in sieben Teile unterteilt, die in Abschnitte und Unterabschnitte gegliedert sind. Das Vergütungsverzeichnis enthält vierstellige Nummern, in denen die jeweilige anwaltliche Tätigkeit erfasst ist.

Das Vergütungsverzeichnis ist in sieben Abschnitte unterteilt. Von denen spielen für den Verteidiger der Abschnitt „Allgemeine Gebühren” (Nrn. 1000 ff. VV RVG) und der Abschnitt 4 „Strafsachen” (Nrn. 4000 ff. VV RVG) eine wichtige Rolle. Dieser Abschnitt enthält Regelungen zu den „Allgemeinen Gebühren” (Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und Vernehmungsterminsgebühr Nr. 4102 VV RVG). Geregelt sind weiter das vorbereitende Verfahren (Nrn. 4104 f. VV RVG) und die gerichtlichen Verfahren mit den Gebühren für die erste Instanz (Nrn. 4106 ff., 4112 ff., 4118 ff. VV RVG), für die Berufung (Nrn. 4124 ff. VV RVG), die Revision (Nrn. 4130 ff. VV RVG) und das Wiederaufnahmeverfahren (Nrn. 4136 ff. VV RVG). Vorgesehen sind außerdem sog. zusätzliche Gebühren (Nrn. 4114 ff. VV RVG). Die Tätigkeiten des Verteidigers in der Strafvollstreckung werden nach den Nrn. 4200 ff. VV RVG honoriert. Schließlich sind in Teil 4 Abschnitt 4 VV RVG in den Nrn. 4300 ff. VV RVG Gebühren für Einzeltätigkeiten vorgesehen, wie z.B. die Einlegung eines Rechtsmittels oder die Gnadensachen.

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