Rz. 17

Für die Vorbereitung eines Antrags erhält der Anwalt gemäß VV 4136 eine Gebühr in Höhe der Verfahrensgebühr des ersten Rechtszugs.

 

Rz. 18

Die Geschäftsgebühr erhält der Rechtsanwalt für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeantrags, unabhängig davon, ob er den Verurteilten bereits im vorangegangenen Strafverfahren vertreten hat oder ob er erstmals im Wiederaufnahmeverfahren mandatiert worden ist.

 

Rz. 19

Abgegolten durch die Geschäftsgebühr ist insbesondere die Einarbeitung in die Sache, die hier nicht durch die Grundgebühr abgegolten wird (VV Vorb. 4.1.4).[12]

 

Rz. 20

Der Gebührenrahmen bestimmt sich dabei nach der Ordnung desjenigen Gerichts, das im ersten Rechtszug des vorangegangenen Verfahrens entschieden hat. Es entsteht also eine Gebühr nach VV 4106, 4112, 4118 (zur Höhe der Gebühren siehe Rdn 46 ff.).

 

Rz. 21

Bei der Anwendung der VV 4136 ff. i.V.m. VV 4106, 4112, 4118 verbleibt es auch dann, wenn das Wiederaufnahmeverfahren vor dem Berufungsgericht stattfindet. Dies ergibt sich aus der ausdrücklichen Verweisung auf die Verfahrensgebühr des ersten Rechtszugs.

 

Beispiel: Im Berufungsverfahren wird der Angeklagte rechtskräftig verurteilt. Später beantragt er die Wiederaufnahme. Dem Antrag wird stattgegeben. Die Sache wird vor dem Berufungsgericht erneut verhandelt.

In dem vorangegangenen Verfahren vor dem Berufungsgericht erhält der Anwalt die Gebühren aus VV 4124 ff.; ebenso für das Verfahren nach der Wiederaufnahme (§ 373 StPO). Für das Wiederaufnahmeverfahren selbst erhält der Anwalt dagegen nur die Gebühr nach VV 4136 ff. i.V.m. VV 4106 ff.

 

Rz. 22

Die Geschäftsgebühr fällt auch dann an, wenn der Anwalt von der Stellung des Wiederaufnahmeantrags abrät (Anm. zu VV 4136). Es ist nicht erforderlich, dass er den Antrag auf Wiederaufnahme stellt.[13] Voraussetzung ist allerdings, dass der Anwalt bereits mit der Vertretung im Wiederaufnahmeverfahren beauftragt worden war. Ist das nicht der Fall, sondern soll er erst darüber beraten, ob ein Wiederaufnahmeverfahren Aussicht auf Erfolg hat und ob der Auftraggeber einen entsprechenden Auftrag erteilen soll, so gilt für die Beratungstätigkeit wiederum § 34 Abs. 1 i.V.m. § 612 BGB, es sei denn, es ist eine Gebührenvereinbarung geschlossen.[14]

[12] Burhoff/Volpert, RVG, VV 4136 Rn 11.
[13] OLG München JurBüro 1973, 45; a.A. OLG Koblenz Rpfleger 1972, 462.
[14] Burhoff/Volpert, RVG, VV Vorb. 4.1.4 Rn 5.

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