Unter Haushaltsangehörigen des Vermieters sind alle Personen zu verstehen, die schon seit längerer Zeit und auf Dauer in den Haushalt des Vermieters aufgenommen sind und in enger Hausgemeinschaft mit ihm leben, wozu insb. die Ehefrau, Kinder, sonstige Familienangehörige, der Lebenspartner und der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gehören (Staudinger/Rolfs, Neubearbeitung 2018, Stand: 30.3.2020, § 573 BGB Rn 88 m.w.N.). Eine eigenständige Bedeutung dieses Tatbestandsmerkmals besteht nur insoweit, als diese Personen nicht ohnehin bereits zu den privilegierten Verwandten des Vermieters zählen.

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