Rz. 35

Eigenbedarf kann für Familienangehörige geltend gemacht werden.

 
Hinweis

Begriff: Familienangehörige

Der Begriff des Familienangehörigen ist im Gesetz nicht definiert, auch nicht im übrigen BGB. Allgemein wird mit dem Begriff der Familie die Gesamtheit der durch Ehe- und Verwandtschaft verbundenen Personen gesehen (BVerwG, Urteil v. 31.3.1977, V C 22.76, BVerwGE 52, 214), wobei man Familie im engeren Sinne (Ehegatten und die gemeinsamen Kinder) und im weiteren Sinne unterscheidet.

Die Familienangehörigen, wegen derer Eigenbedarf geltend gemacht wird, müssen nicht im Haushalt des Vermieters leben. Folgende Personen werden von der Rechtsprechung allgemein als Familienangehörige behandelt:

 

Rz. 36

 

Rz. 37

 
Hinweis

Begriff: Angehörige eines Haushalts

Der Begriff "Angehörige seines Haushalts" entspricht der einheitlichen Terminologie im Mietrecht. Gemeint sind Personen, die dauerhaft dem Haushalt des Vermieters angehören, z. B. der Lebenspartner des Vermieters, mit dem er "einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt", Pflegekinder oder Kinder des Lebenspartners.

Im Vordergrund steht der soziale Kontakt mit der damit verbundenen sozialen Verantwortlichkeit (vgl. z. B. LG Mainz, Urteil v. 26.3.1991, 3 S 305/90, WuM 1991, 554). Haushaltsangehörige sind also die Personen, die längere Zeit auf Dauer in den Haushalt des Vermieters aufgenommen sind und mit ihm in enger Hausgemeinschaft leben.

Die ordentliche Kündigung des Mietvertrags ist aus berechtigtem Interesse auch dann begründet, wenn der Vermieter für eine ihn pflegende Person (AG Karlsruhe, Urteil v. 26.2.2010, 4 C 381/09, DWW 2010, 224), für seine auch in dem Gebäude wohnenden Eltern (LG Koblenz, Beschluss v. 24.8.2007, 6 T 102/07, WuM 2007, 637) oder einen anderen Angehörigen die Wohnung benötigt, selbst wenn die künftige Pflegeperson bislang nicht zum Hausstand gehörte (LG Potsdam, Urteil v. 3.11.2005, 11 S 146/05, GE 2005, 1553). Bei einer Eigenbedarfskündigung für eine Pflegeperson muss der Vermieter konkrete Behinderungen und konkrete Tätigkeiten, die den Pflegebedarf begründen, sowie die Eignung der in Aussicht genommenen Pflegeperson darlegen (AG Frankfurt a. M., Urteil v. 7.2.1992, 33 C 3514/91-13, NJW-RR 1992, 661). Die in Aussicht genommene Pflegeperson braucht nicht benannt zu werden; es reicht aus, dass konkrete Vorstellungen über den möglichen Personenkreis bestehen und eine Suche nicht grds. aussichtslos ist (LG Potsdam, Urteil v. 3.11.2005, 11 S 146/05, a. a. O.).

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