Mit Urt. v. 19.4.2018 (I ZR 154/16 – Werbeblocker II) hat der BGH entschieden, dass das Angebot einer Software, die es Internetnutzern ermöglicht, beim Abruf mit Werbung finanzierter Internetangebote die Werbeanzeige zu unterdrücken, keine unlautere zielgerichtete Behinderung i.S.d. § 4 Nr. 4 UWG darstellt. Dies gilt nach Ansicht des BGH auch dann, wenn das Programm die Freischaltung bestimmter Werbung solcher Werbetreibender vorsieht, die dem Anbieter des Programms hierfür ein Entgelt entrichten (Whitelisting-Funktion). Das Angebot einer Werbeblocker-Software stellt auch keine aggressive geschäftliche Handlung i.S.d. § 4a Abs. 1 UWG gegenüber den Unternehmen dar, die an der Schaltung von Werbung interessiert sind.

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