Das LG Konstanz hatte in seinem Urteil vom 22.6.2017 (7 O 25/16 KfH) ausgeführt, dass die Bezeichnung Käse in der EU nur für die Vermarktung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfe, dass den Anforderungen des Anhangs 7 der Verordnung (EU) 1308/2013 entspreche; es müsse sich damit um ein Milcherzeugnis handeln. Ein solches Erzeugnis setze einen Melkvorgang voraus. Kurz gesagt: "Ohne Melken keine Milch". Daher war in dem dortigen Sachverhalt die Formulierung "wie Frischkäse" irreführend, da das Produkt tatsächlich "ohne Milch/aus Soja/vegan/laktosefrei" hergestellt worden war. Diese strenge Sichtweise vertrat auch das LG Hamburg (Urt. v. 13.7.2018 – 314 O 425/17). Die dortige Beklagte hatte auf der Verpackung des betroffenen Produkts die Formulierung "zu verwenden wie Crème fraiche" blickfangmäßig hervorgehoben. Bei Crème fraiche handelt es sich um ein Produkt, das u.a. einen Sauerrahmanteil aufweist. Das konkret beworbene Produkt wies einen entsprechenden Anteil aber unstreitig nicht auf. Durch die Verwendung "zu verwenden wie Crème fraiche" werde aber, so das Gericht, bei dem Durchschnittsverbraucher der Eindruck hervorgerufen, dass das beworbene Produkt die gleichen Eigenschaften wie Crème fraiche habe und daher entsprechend verwendet werden könne. Da das beworbene Produkt jedoch nicht dieselben Eigenschaften wie Crème fraiche gehabt habe, werde der angesprochene Kunde durch solche Aussagen in die Irre geführt (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG: unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über "die wesentlichen Merkmale der Ware wie [...] Verwendungsmöglichkeit, [...] Beschaffenheit [...]").

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