Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verkäufer, der sich als privater Anbieter registriert, nach rechtlichen Maßstäben als (gewerblicher) Händler einzustufen ist, beschäftigt die Gerichte schon seit Jahren. Häufig betrifft das den Handel auf der Plattform eBay. Es gibt eine Vielzahl von Einzelentscheidungen, aus denen sich allerdings keine starren Grenzen ableiten lassen. Es kommt u.a. darauf an, um welche Art von Waren es sich handelt, ob diese neu oder gebraucht sind, ob mehrfach dieselben Waren angeboten werden, wie viele Waren innerhalb eines bestimmten Zeitraums verkauft werden und wie das äußerliche Erscheinungsbild der Angebote bzw. Präsentationen (gewerblich klingende E-Mail-Adresse, Verkaufsaktivitäten in anderen Bereichen, Verwendung von Rechtstexten usw.) gestaltet ist. Die Anzahl angebotener Artikel sowie Bewertungen werden von den Gerichten regelmäßig als Hauptkriterium angesehen. Da es keine Rechtsnormen gibt, die sich an Verkaufszahlen orientieren, ist die Abgrenzung "privat"/"gewerblich" stets von den Wertungen des jeweiligen Gerichts abhängig. Zu dieser Thematik hat der EuGH (Urt. v. 4.10.2018 – C-105/17) nun eine zumindest die Richtung weisende Entscheidung getroffen. Diese weicht aber nicht von der ständigen Rechtsprechung ab, die i.d.R. auch alle Indizien bei der Würdigung der Abgrenzung zwischen privatem und gewerblichem Handel heranzieht. Dem Urteil des EuGH lag folgender Fall zugrunde: Ein Verbraucher hatte bei einer bulgarischen Verkäuferin über eine Online-Plattform eine gebrauchte Armbanduhr erworben und sodann den Verbraucherwiderruf erklärt. Die Verkäuferin weigerte sich, die Uhr zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten, wozu sie als Privatperson berechtigt gewesen wäre. Die bulgarische Verbraucherschutz-Kommission stufte sie aber als gewerbliche Händlerin ein mit der Begründung, die Verkäuferin habe noch acht weitere Verkaufsanzeigen veröffentlicht. Als Gewerbetreibende im Sinne des Gesetzes hätte sie ihren Informationspflichten (z.B. bzgl. einer Widerrufsbelehrung und der Gewährleistung) nachkommen müssen. Die Kommission verhängte ein Bußgeld, gegen das sich die Verkäuferin gerichtlich zur Wehr setzte. Das Gericht legte dem EuGH die Frage vor, ob eine natürliche Person, die insgesamt acht Anzeigen über verschiedenartige Artikel ins Netz setzt, Gewerbetreibende im Sinne der UGP-Richtline (RL 2005/29/EG) sein könne. Nach Auffassung des EuGH darf jedenfalls nicht ausschließlich an der Zahl der angebotenen Artikel festgemacht werden, ob jemand im Sinne des Gesetzes privater oder gewerblicher Verkäufer ist. Ausschlaggebend sei, ob die Verkäufe Teil einer "gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit" seien. Der EuGH führt aus, dass die Gerichte von Fall zu Fall entscheiden müssten, ob eine Person als gewerblicher Verkäufer handle. Anhaltspunkte dafür seien u.a., "ob der Verkauf planmäßig erfolgte, ob er eine gewisse Regelmäßigkeit hatte oder mit ihm ein Erwerbszweck verfolgt wurde, ob sich das Angebot auf eine begrenzte Anzahl von Waren konzentriert". Zudem müssten die Rechtsform sowie die technischen Fähigkeiten des Verkäufers berücksichtigt werden.

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