(LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 23.1.2018 – 2 Sa 115/17) • Sozial ungerechtfertigt sind solche Kündigungen, die nicht durch Gründe, die in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegen stehen, bedingt sind. Die zur sozialen Rechtfertigung einer ordentlichen Änderungskündigung notwendigen dringenden betrieblichen Erfordernisse i.S.v. § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG setzen voraus, dass das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb zu den bisherigen Bedingungen entfallen ist. Strukturänderungen und Neuordnungen der Vergütungsstruktur des Arbeitgebers begründen kein dringendes betriebliches Erfordernis zur Änderung der Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber bleibt grds. an den einmal geschlossenen Arbeitsvertrag gebunden, soweit kein dringendes betriebliches Erfordernis für eine Abänderung besteht. Selbst wenn der Arbeitgeber später Arbeitnehmer zu für ihn günstigeren Bedingungen einstellen könnte, stellt dieser marktwirtschaftliche Anlass keinen Kündigungsgrund dar.

ZAP EN-Nr. 345/2018

ZAP F. 1, S. 594–594

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