1.

Anspruch auf Abhilfe

a) § 3 Abs. 1 ArbSchG (schon bei Gesundheitsgefährdung);
b) §§ 241 Abs. 2, 242, 618 Abs. 1 BGB (aus Nebenpflicht zum Arbeitsvertrag);
c) § 17 ArbSchG (Vorschlags- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers).
2.

Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld

a) § 618 BGB (auch auf Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit anwendbar)
b) § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 ArbSchG
c) § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Alt. 1 GG
d) § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 223 oder 229 StGB (bei Überlastung aber schwer nachzuweisen)
3.

Anspruch auf Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung gem. § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG

Der Arbeitgeber hat ein einklagbares Recht auf Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung (s. BAG v. 12.08.2008 – 9 AZR 1117/06).

4.

Ergänzend zum Abhilfeverlangen des Einzelnen: Einschaltung des Betriebsrats

a) § 91 BetrVG (wenn Arbeitsplatz nicht "menschengerecht" eingerichtet ist);
b) § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Überwachung der Einhaltung von Schutzrechten durch den Arbeitgeber).
 

Hinweis:

Dies sind die wichtigsten Anspruchsgrundlagen, ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

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