I. Allgemeines

Die Fahrten unter Drogeneinfluss haben zugenommen. Deshalb ist seit 1998 nach § 24a Abs. 2 StVG auch das Führen von Kraftfahrzeugen unter Drogeneinfluss ordnungswidrig (vgl. dazu auch der 49. VGT 2011; zur Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes OLG Saarbrücken VRS 102, 458; OLG Zweibrücken NZV 2001, 483; grds. auch BVerfG NJW 2005, 349 = VRR 2005, 34; zur Entwicklung Geppert DAR 2008, 126; eingehend Deutscher VRR 2011, 8; Gehrmann NZV 2011, 6 f.; Kratz DAR 2011, 1 ff.; zu aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung Bellardita DAR 2016, 383 f.). Durch die im Jahr 1998 eingeführte Vorschrift sollte wie bei der Trunkenheitsfahrt ein Auffangtatbestand zu den strafrechtlichen Vorschriften der §§ 315c Abs. 1 Nr. 1, 316 StGB geschaffen werden, weil allein der Drogennachweis bei diesen Straftatbeständen zur Begründung der Fahruntauglichkeit als nicht genügend erachtet wurde (Bönke NZV 2005, 273). Bei der Vorschrift des § 24a Abs. 2 StVG handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Auf eine tatsächliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und/oder eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kommt es nicht an (BGH NJW 2017, 1403 = zfs 2017, 292 = VRR 5/2017, 17; OLG Bamberg DAR 2007, 272 = zfs 2007, 287 = VRS 112, 262 = VRR 2007, 270; OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 249; OLG München NZV 2007, 378; Deutscher VRR 2011, 8; Haase/Sachs NZV 2011, 584; s. aber OLG Bamberg DAR 2006, 286).

 

Hinweise:

Für den Betroffenen sind auch die Verfahren wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG von großer Bedeutung, da nach Nr. 242 BKatV i.d.R. ein Fahrverbot verhängt wird (vgl. dazu allgemein Deutscher, in: Burhoff [Hrsg.], Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl. 2015, Rn 863 ff. [im Folgenden kurz: Burhoff/Bearbeiter, OWi]). Wegen dieser Bedeutung der Drogenfahrt muss sich der Verteidiger rechtzeitig mit den Besonderheiten des Tatbestandes des § 24a Abs. 2 StVG vertraut machen. Das gilt vor allem auch deshalb, weil gerade die Drogenfahrt häufig zu Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) führt (vgl. dazu Ludovisy/Kalus, in: Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 6. Aufl. 2015, § 7 Rn 708 ff.; Kalus, in: Burhoff/Kotz [Hrsg.], Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge, 2016, Teil H Rn 528 ff.). In diesem Zusammenhang ist auf § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV hinzuweisen: Ihn muss der Verteidiger bei einem Mandat wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG im Auge behalten und beachten (zu den Auswirkungen von Drogenkonsum aus fahrerlaubnisrechtlicher Sicht s. auch Wandt/van Ofen VRR 2009, 412; Ludovisy/Eggert/Burhoff/Ludovisy, a.a.O.)

II. Objektive tatsächliche Feststellungen nach § 24a Abs. 2 StVG

1. Allgemeines

Die Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG setzt ebenso wie die Trunkenheitsfahrt nach § 24a Abs. 1 StVG (vgl. dazu Burhoff ZAP F. 9, S. 955 ff.) zunächst voraus, dass der Betroffene im öffentlichen Straßenverkehr ein Kfz geführt hat, und zwar unter der Wirkung eines berauschenden Mittels. Damit müssen in einem wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG verurteilenden Urteil folgende Tatbestandsmerkmale durch tatsächliche Feststellungen belegt sein: öffentlicher Straßenverkehr, Führen, Kfz und "unter der Wirkung eines berauschenden Mittels" (vgl. dazu II. 2.).

 

Hinweise:

Für die Tatbestandsmerkmale des "Führens eines Kfz im öffentlichen Straßenverkehr" gelten dieselben Grundsätze und Regeln wie für die Trunkenheitsfahrt nach § 24a Abs. 1 StVG. Daher kann insoweit verwiesen werden auf Burhoff ZAP F. 9, S. 955 ff. sowie Burhoff/Burhoff, OWi, Rn 3836 ff. Hier werden im Folgenden nur die übrigen Fragen betreffend eine Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG dargestellt.

2. Führen unter der Wirkung eines "anderen berauschenden Mittels"

a) Mittel der Anlage 2

Das Kfz muss unter der Wirkung eines "berauschenden Mittels" geführt worden sein. Die in Betracht kommenden Mittel sind in der Anlage zu § 24a StVG genannt (vgl. dazu die VO zur Änderung der Anlage zu § 24a StVG und anderer Vorschriften v. 6.6.2007, die am 15.6.2007 in Kraft getreten ist [BGBl I 2007, S. 1045]; s. auch BR-Drucks 231/07; vgl. dazu König, in: Hentschel/König/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 24a StVG Rn 6a [im Folgenden kurz: Hentschel/König/Dauer/König]). Es handelt sich um: Cannabis (Tetrahydocannabinol [THC]), Heroin (Morphin), Morphin (Morphin), Kokain (Cocain), Kokain (Benzoylecgonin), Amphetamin (Amphetamin), Designer-Amphetamin (Methylendioxyamfetamin [MDA]), Designer-Amphetamin (Methylendioxyethylamfetamin [MDE]) und Designer-Amphetamin (Methylendioxymetamfetamin [MDMA]).

Tatbestandsmäßig ist nur das Fahren unter Wirkung eines der in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittel (OLG München NJW 2006, 1606 = DAR 2006, 287 = VRR 2006, 276; OLG Saarbrücken NJW 2007, 309 = VRS 112, 54; NJW 2007, 1373 = NZV 2007, 320 = VRR 2007, 274; Hentschel/König/Dauer/König, § 24a Rn 19 f.; Geppert DAR 2008, 126). Fahrten unter der Wirkung anderer berauschender Mittel erfüllen den Tatbestand nicht (BayObLG NZV 2004, 5 = DAR 2004, 457; OLG Jena VRS 108, 284 = StV 2005, 276; Deutscher VRR 2011, 8, 9). Auch eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2...

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