Leitsatz (amtlich)

  • 1.

    Vorsatz und Fahrlässigkeit müssen sich bei der Fahrt unter Drogeneinfluss (§ 24 a II StVG) nicht lediglich auf den Konsumvorgang, sondern auch auf die Wirkungen des Rauschgifts zum Tatzeitpunkt beziehen.

  • 2.

    An der Erkennbarkeit der Wirkung des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt kann es ausnahmsweise fehlen, wenn zwischen Konsum der Droge und Fahrt 23 Stunden vergangen sind und zum Tatzeitpunkt der analytische Grenzwert (hier: 1, 0 ng/ml THC) nur um geringfügig mehr als das Zweifache überschritten worden ist.

  • 3.

    In diesem Ausnahmefall muss der Tatrichter nähere Ausführungen dazu machen, auf Grund welcher Umstände sich der Fahrzeugführer hätte bewusst machen können, dass der Rauschmittelkonsum noch Auswirkungen haben kann.

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 955 Ds 3980 Js 2025668/06)

 

Gründe

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht das Vorliegen einer Straftat nach § 316 I, III StGB aus tatsächlichen Gründen verneint und gegen den Angeklagten wegen vorsätzlichen Führens eines Pkw unter der Wirkung von Cannabis (§ 24a II StVG) eine Geldbuße von 400 EUR und ein Fahrverbot für die Dauer von 2 Monaten verhängt. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und in gleicher Weise begründete Revision des Angeklagten, die mit der Sachrüge - zumindest vorläufig - Erfolg hat, so dass es eines Eingehens auf die Verfahrensrüge nicht bedarf.

Zwar begegnet der Schuldspruch zum objektiven Tatbestand keinen Bedenken. Unter Wirkung des Rauschmittels wird ein Kraftfahrzeug bereits dann geführt, wenn - wie hier festgestellt - die in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführte Substanz im Blut des Angeklagten nachgewiesen worden ist, ohne dass die Fahrsicherheit konkret beeinträchtigt gewesen sein muss (OLG Frankfurt [2. Strafsenat], Beschl. v. 22.5.2006 - 2 Ss-OWi 191/06; BayObLG, NZV 2004, 267; OLG Saarbrücken VRS 102, 120; OLG Köln, NStZ-RR 2005, 385). Zwar kann nach der Entscheidung des BVerfG vom 21.12.2004 (NZV 2005, 270) eine Wirkung i.S. des § 24a II 1 StVG nur angenommen werden, wenn die betreffende Substanz auch in einer Konzentration nachgewiesen wird, welche die Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zumindest als möglich erscheinen lässt und damit die in § 24a II 2 StVG aufgestellte gesetzliche Vermutung rechtfertigt. Dies ist indes bereits dann der Fall, wenn zumindest der in der Empfehlung der Grenzwertkommission vom 20.11.2002 (abgedr. BA 2005, 160, vgl. auch Bönke, NZV 2005, 272, 273) empfohlene Nachweisgrenzwert erreicht ist. Dieser beträgt bei THC 1,0 ng/ml. Vorliegend hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei einen Entnahme- und Tatzeit-THC-Wert von 2,2 ng/ml festgestellt.

Hingegen sind die Feststellung zum subjektiven Tatbestand nicht ausreichend. Zur vorsätzlichen Begehungsweise ist erforderlich, dass der tatbestandsmäßige Erfolg zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen wird. Fahrlässiges Handeln liegt vor, wenn der Täter die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, außer Acht lässt und deshalb entweder die Tatbestandsverwirklichung nicht erkennt und nicht voraussieht (unbewusste Fahrlässigkeit) oder die Möglichkeit zwar erkennt, aber mit ihr nicht einverstanden ist und ernsthaft darauf vertraut, diese werde nicht eintreten (bewusste Fahrlässigkeit.) Die Feststellungen des Amtsgerichts füllen weder die Voraussetzungen des vorsätzlichen, noch - entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht - des (unbewusst) fahrlässigen Handelns aus, so dass auch eine eigene Entscheidung des Senats - Änderung des Schuldspruchs auf eine fahrlässige Begehensweise - ausscheidet. Vielmehr muss das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen werden.

Zwar ergibt sich aus den Feststellungen, dass der Angeklagte vor Fahrtantritt bewusst Haschisch konsumiert hat und - auf Grund langjährigen Drogenkonsums - auch allgemein von dessen berauschender Wirkung wusste. Vorsatz und Fahrlässigkeit müssen sich indes auch und gerade auf das Fahren unter Wirkung des Rauschmittels erstrecken (OLG Hamm, NStZ 2005, 710; OLG Saarbrücken, NJW 2007, 309; Beschl. v. 16.3.2007 - Ss (B) 5/2007 - Juris). Hierzu muss das Bewusstsein des Angeklagten allerdings keine spürbare Wirkung oder gar eine Beeinträchtigung der Fahruntüchtigkeit umfassen (vgl. KG, NZV 2003, 250, 251). Auch muss der Angeklagte nicht zu einer exakten physiologischen und biochemischen Einordnung der Wirkweise der Droge in der Lage sein. Vielmehr muss er als Kraftfahrer die Unberechenbarkeit von Rauschdrogen in Rechnung stellen (vgl. OLG Zweibrücken, NStZ 2002, 95).

Für möglich hält ein Kraftfahrer das Fahren unter Wirkung des Rauschgift jedoch nur, wenn er sich vorstellt, dass der Rauschmittelwirkstoff nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert (hier: 1,0 ng/ml THC) abgebaut ist. Fahrlässig handelt er, wenn er in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt Cannabis konsumiert hat und sich dennoch a...

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