Nach § 24a Abs. 2 S. 2 StVG liegt die Wirkung vor, wenn eines der in der Anlage genannten Mittel im Blut nachgewiesen ist. Das bedeutet: Eine der Substanzen muss durch eine Blutprobe nachgewiesen werden (OLG Hamm NZV 2001, 484). Der Nachweis in einer Urinprobe reicht nicht (AG Saalfeld NStZ 2004, 49).

 

Hinweis:

Andere Feststellungsmöglichkeiten, wie z.B. ein Geständnis des Betroffenen oder Zeugenaussagen, scheiden als Nachweismöglichkeit aus (OLG Hamm a.a.O.; a.A. Stein NZV 1999, 450; NZV 2001, 485 in der Anm. zu OLG Hamm a.a.O.).

Das Merkmal "unter der Wirkung" ist allerdings schon dann festgestellt, wenn eine der Substanzen der Anlage im Blut nachgewiesen ist (OLG Saarbrücken VRS 102, 120; OLG Zweibrücken VRS 102, 300). Es muss keine Mindestgrenze überschritten sein (OLG Hamm VRR 2005, 196 = NZV 2005, 428 = DAR 2005, 640; OLG Zweibrücken a.a.O.; vgl. auch unten II. 2. c). § 24a Abs. 2 StVG setzt auch nicht die Feststellung einer konkreten rauschmittelbedingten Beeinträchtigung der für das Führen von Kraftfahrzeugen erforderlichen Leistungsfähigkeit voraus (OLG Saarbrücken VRS 102, 120; Bönke NZV 1998, 395).

Für die Verwertbarkeit der Blutprobe gelten die allgemeinen Regeln. Das bedeutet, dass auch die Fragen des Richtervorbehalts (§ 81a Abs. 2 StPO) und eines Beweisverwertungsverbotes, wenn der Richtervorbehalt bei der Entnahme der Blutprobe verletzt worden ist, eine Rolle spielen können (vgl. dazu u.a. Hillenbrand ZAP F. 9, S. 936 f.; Burhoff/Burhoff, OWi, Rn 3893 ff.; Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 7. Aufl. 2015, Rn 1170 ff.; Ludovisy/Eggert/Burhoff/Burhoff, § 4 Rn 827 ff.). Die wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG entnommene Blutprobe darf im Übrigen nicht nur auf das berauschende Mittel THC, sondern auch auf dessen Abbauprodukte, wie 11-Hydroxy-THC und THC-Carbonsäure, untersucht werden (OLG Karlsruhe DAR 2015, 401).

 

Hinweis:

Inzwischen ist allerdings geplant, den Richtervorbehalt auch bei § 24a StVG entfallen zu lassen (vgl. BR-Drucks 792/16 zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes und weiterer Gesetze; dazu auch schon BR-Drucks 615/10; Elsner DAR 2010, 633). Es bleibt abzuwarten, ob und wie sich der Gesetzgeber (in der noch laufenden Legislaturperiode) entscheiden wird.

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