Die Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG setzt ebenso wie die Trunkenheitsfahrt nach § 24a Abs. 1 StVG (vgl. dazu Burhoff ZAP F. 9, S. 955 ff.) zunächst voraus, dass der Betroffene im öffentlichen Straßenverkehr ein Kfz geführt hat, und zwar unter der Wirkung eines berauschenden Mittels. Damit müssen in einem wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG verurteilenden Urteil folgende Tatbestandsmerkmale durch tatsächliche Feststellungen belegt sein: öffentlicher Straßenverkehr, Führen, Kfz und "unter der Wirkung eines berauschenden Mittels" (vgl. dazu II. 2.).

 

Hinweise:

Für die Tatbestandsmerkmale des "Führens eines Kfz im öffentlichen Straßenverkehr" gelten dieselben Grundsätze und Regeln wie für die Trunkenheitsfahrt nach § 24a Abs. 1 StVG. Daher kann insoweit verwiesen werden auf Burhoff ZAP F. 9, S. 955 ff. sowie Burhoff/Burhoff, OWi, Rn 3836 ff. Hier werden im Folgenden nur die übrigen Fragen betreffend eine Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG dargestellt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge