(BGH, Beschl. v. 4.2.2016 – IX ZR 133/15) • Bei der Bewertung, ob eine Pflichtverletzung erheblich oder unerheblich ist, sind vor Abgabe der Rücktrittserklärung behobene Mängel im Allgemeinen außer Betracht zu lassen. Die Rechtsfrage, ob im Rahmen der gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung vor der Rücktrittserklärung behobene Mängel zugunsten des Käufers zu berücksichtigen sind, ist geklärt. Bei der Interessenabwägung ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers abzustellen.

ZAP EN-Nr. 431/2016

ZAP 12/2016, S. 613 – 614

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