(BAG, Beschl. v. 23.2.2016 – 1 ABR 82/13) • Die Rechtsbeschwerdebegründung muss angeben, welche rechtliche Bestimmung durch den angefochtenen Beschluss verletzt sein soll und worin diese Verletzung besteht. Bei mehreren Streit- oder Verfahrensgegenständen muss für jeden eine auf die angefochtene Entscheidung zugeschnittene Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streit- oder Verfahrensgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. Der Antrag der Arbeitgeberin, der auf die Ersetzung der Zustimmung der zu beteiligenden Arbeitnehmervertretung zur Einstellung und zur Versetzung eines Piloten betrifft zwei unterschiedliche Verfahrensgegenstände. Wird die Rechtsbeschwerde vom Bundesarbeitsgericht nur hinsichtlich der Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung zugelassen, ist die Rechtsbeschwerde, deren Begründung sich nur mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung zu dem die Versetzung betreffenden Zustimmungsersetzungsantrag auseinandersetzt, unzulässig.

ZAP EN-Nr. 454/2016

ZAP 12/2016, S. 619 – 619

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