(EuGH, Urt. v. 2.6.2016 – C-438/14) • Ein Nachname, der mehrere Adelsbestandteile enthält und von einem Deutschen in einem anderen Mitgliedstaat, dessen Angehörigkeit der Betroffene ebenfalls besitzt, frei gewählt wurde, muss in Deutschland nicht zwangsläufig anerkannt werden. Die Anerkennung kann verweigert werden, wenn dies geeignet und erforderlich ist, um die Gleichheit aller deutschen Staatsbürger vor dem Gesetz sicherzustellen. Hinweis: Der Fall betrifft einen deutsch-britischen Staatsbürger, der als Nabiel Bagadi geboren wurde und in Großbritannien den Namen "Peter Mark Emanuel Graf von Wolffersdorff Freiherr von Bogendorff" angenommen hatte; die deutschen Behörden verweigerten die Anerkennung dieser Namensänderung (vgl. dazu bereits ZAP Anwaltsmagazin 3/2016, S. 108). In Abweichung vom Votum des Generalanwalts am EuGH erkannten die Richter an, dass derartige beliebige Namensänderungen der Systematik des Namensrechts in Deutschland zuwider laufen und deshalb dort aus Gründen der öffentlichen Ordnung auch nicht anerkannt werden müssen.

ZAP EN-Nr. 429/2016

ZAP 12/2016, S. 613 – 613

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge