Die Verjährung wird gem. § 204 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 BGB gehemmt durch die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle (lit. a) oder einer anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird (lit. b). Die Verjährung wird gem. § 204 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 BGB schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird.

 

Praxishinweis:

Da die Verjährungshemmung grundsätzlich nur mit Bekanntgabe eintritt, kann bei fehlerhafter Annahme einer Unzuständigkeit der Streitbeilegungsstelle mit korrespondierendem Verjährungseintritt die Stelle ggf. in Haftung genommen werden (NK-VSB/Steike, § 204 BGB Rn 11; Ring, § 4 Rn 9).

Autoren: Professor Dr. Gerhard Ring, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches und Europäisches Wirtschaftsrecht, Technische Universität Bergakademie, Freiberg

ZAP 12/2016, S. 623 – 632

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