Den Unternehmer treffen ab dem 1.2.2017 (Art. 24 Abs. 1 S. 2, BGBl I 2016, S. 274) diverse Informationspflichten.

1. Allgemeine Informationspflicht

Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder AGB verwendet, trifft nach § 36 Abs. 1 VSBG die allgemeine Informationspflicht (s. Ring, § 2 Rn 530 ff.), den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich (Transparenzgedanke)

  • in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an SB-Verfahren einer VS-Stelle teilzunehmen (Hinweis auf eine Bereitschaft oder Verpflichtung zu einer Partizipation) (Nr. 1 – Ob), und
  • auf die zuständige VS-Stelle hinzuweisen, wenn er sich zur Teilnahme an einem solchen Verfahren vor einer VS-Stelle verpflichtet hat oder wenn er aufgrund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist (Hinweis auf eine vertragliche oder gesetzliche Teilnahmeverpflichtung – Nr. 2).

Die genannten Informationen müssen nach § 36 Abs. 2 VSBG (dazu Ring, § 2 Rn 539)

  • auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn dieser eine Webseite unterhält (Nr. 1), bzw.
  • zusammen mit seinen AGB gegeben werden, wenn der Unternehmer AGB verwendet (Nr. 2).

Von der Informationspflicht nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG sind Kleinunternehmer ausgenommen, mithin solche, die am 31.12. des vorangegangenen Jahres als maßgeblichem Stichtag zehn oder weniger Personen beschäftigt haben (§ 36 Abs. 3 VSBG, dazu Ring, § 2 Rn 541 ff.).

 

Hinweis:

Kleinunternehmer unterfallen aber uneingeschränkt der Informationspflicht nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG.

2. Informationspflichten nach Entstehen der Streitigkeit

Wenn eine Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag i.S.v. § 310 Abs. 3 BGB nicht beigelegt werden konnte (d.h. nach Entstehen der Streitigkeit), muss der Unternehmer (ohne Rücksicht auf seine Beschäftigtenzahl) den Verbraucher nach § 37 Abs. 1 S. 1 VSBG auf eine für ihn zuständige VS-Stelle und deren Anschrift und Webseite hinweisen (Ring, § 2 Rn 548 ff.). In diesem Zusammenhang muss der Unternehmer zugleich angeben, ob er zur Teilnahme an einem SB-Verfahren bei dieser von ihm benannten VS-Stelle bereit oder verpflichtet ist (§ 37 Abs. 1 S. 2 VSBG). Ist der Unternehmer zur Teilnahme am SB-Verfahren einer oder mehrerer VS-Stellen bereit oder verpflichtet, so hat er gem. § 37 Abs. 1 S. 3 VSBG diese Stelle oder diese Stellen anzugeben. Der Hinweis des Unternehmers muss nach § 37 Abs. 2 VSBG in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.

 

Hinweis:

Die Informationspflicht nach § 37 Abs. 1 VSBG trifft auch Unternehmer, die an SB-Verfahren nicht teilnehmen.

Hat ein Unternehmer die Informationen nach § 37 Abs. 1 VSBG erteilt, muss er sich gem. § 30 Abs. 5 VSBG auch daran festhalten lassen.

Die allgemeine Informationspflicht (§ 36 VSBG) und die Informationspflicht nach Entstehung der Streitigkeit (§ 37 VSBG) bestehen nebeneinander.

3. Sanktionen bei Informationspflichtenverstoß

Der Verbraucher hat gegen einen Unternehmer, der gegen die ihm obliegenden Informationspflichten nach § 36 bzw. § 37 VSBG verstößt, ggf. – so er einen Schaden erleidet – einen Schadensersatzanspruch (§§ 311 Abs. 1, 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 1 BGB oder § 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 1 BGB). Im Übrigen können Verbraucherschutzverbände die Einhaltung der Informationspflichten nach § 36 bzw. § 37 VSBG über das UKlaG durchsetzen. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 12 UKlaG sind "Verbraucherschutzgesetze" i.S.d. UKlaG auch die §§ 36 und 37 VSBG. Bei einem Informationspflichtenverstoß im Rahmen der Verwendung von AGB kann der Widerrufs- bzw. Unterlassungsanspruch auch auf § 1 UKlaG gestützt werden (zu den Sanktionsmöglichkeiten Ring, § 2 Rn 560 ff.).

4. Exkurs: Informationen nach Art. 14 ODR-VO

Mit Inkrafttreten der VO (EU) Nr. 524/2013 (ODR-VO) am 9.1.2016 treffen den Unternehmer, der Online-Verträge abschließt, nach Art. 14 ODR-VO folgende Verpflichtungen: Er muss

  • auf seiner Webseite einen leicht zugänglichen Link zur Online-Streitbeilegungs-(OS-)Plattform der EU vorsehen (auf der Verbraucher im Streitfall eine Beschwerde gegen Onlinehändler auch aus einem anderen EU-Mitgliedstaat einreichen können),
  • seine E-Mail mit diesem Link versehen und
  • diese Informationen auch in seine AGB aufnehmen.

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