1. Nr. 1100 bzw. 1210 KV GKG

Hier stellt sich die Frage, welche Partei die Gebühren für das Prozessverfahren im ersten Rechtszug vorzustrecken hat. Denn für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ist eine 0,5-Gebühr nach Nr.1100 KV GKG i.H.v. mind. 32 EUR fällig. Für das Prozessverfahren im ersten Rechtszug wird eine 3,0-Gebühr nach Nr. 1210 KV GKG fällig. Ist wegen desselben Streitgegenstands ein Mahnverfahren vorausgegangen, entsteht die Gebühr mit dem Eingang der Akten bei dem Gericht, an das der Rechtsstreit nach Erhebung des Widerspruchs oder Einlegung des Einspruchs abgegeben wird – in diesem Fall wird eine Gebühr nach dem Wert des Streitgegenstands gemäß Nr. 1100 KV GKG angerechnet, der in das Prozessverfahren übergegangen ist.

2. § 12 Abs. 3 GKG

Nach § 12 Abs. 3 GKG soll im Mahnverfahren auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im allgemeinen bezahlt ist; dies gilt entsprechend für das Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten. Nach § 22 Abs. 1 S. 2 GKG schuldet im Verfahren, das gem. § 700 Abs. 3 ZPO dem Mahnbescheid folgt, die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat.

3. Verteidigungshinweise

a) Einspruch nach Erhalt des Vollstreckungsbescheids

Also sollte der Antragsgegner nach dem Wortlaut des § 22 GKG nicht sofort Widerspruch gegen den Mahnantrag einlegen, sondern – binnen zwei Wochen nach Erhalt des Vollstreckungsbescheids – Einspruch erheben, um so in das streitige Verfahren einzusteigen. Denn dann ist der Antragsteller kostenpflichtig. Da in unserem Fall davon auszugehen ist, dass der Antragsteller keine rechtlich durchsetzbare Position hat, wird er die für den Übergang in das streitige Verfahren fällige zusätzliche 2,5 Gerichtsgebühr nicht einzahlen wollen.

b) Vollstreckbarkeit des Vollstreckungsbescheids

Mit dem Vollstreckungsbescheid erhält der Antragsteller einen Titel, der einem für vorläufig vollstreckbar erklärtem Versäumnisurteil gleich steht (§ 700 Abs. 1 ZPO). Um eine sofortige Zwangsvollstreckung des Antragstellers aus diesem Titel zu verhindern, kann der Antragsgegner die Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen eine Sicherheitsleistung erreichen (§§ 719 i.V.m. 707 ZPO).

 

Hinweis:

Der Rechtsanwalt muss seinem Mandanten einschärfen, dass dieser den erlassenen Vollstreckungsbescheid sofort zwecks Erhebung des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid an ihn weiterleiten muss, da nur eine zweiwöchige Frist zur Abwehr dieses Bescheids besteht.

Dann ist die Rechtslage so, dass der Antragsteller mangels Zahlung der ausstehenden Kosten in dem Verfahren, das vom Mahngericht an das zuständige Gericht abgegeben worden ist, vor dem zuständigen Gericht nicht verhandeln kann. Daher muss das Gericht ein Versäumnisurteil gegen den Antragsteller erlassen. Da der Antragsgegner in vorliegendem Fall schlüssig vortragen kann, wird er den Rechtsstreit gewinnen und so seine eigenen Anwaltskosten nach Prozessgewinn vom Antragsteller ersetzt bekommen können. Auch wäre rechtskräftig entschieden, dass die behauptete Forderung nicht besteht.

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