Legt der Antragsgegner keinen Widerspruch innerhalb der Widerspruchsfrist ein (s.o. 3. a) Kostenrisiko im Widerspruchs- und streitigem Verfahren), besteht die Möglichkeit, dass der Antragsgegner erst einen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegt. Da also innerhalb der Widerspruchsfrist kein Widerspruch erhoben wird, entsteht die Verfahrensgebühr nach Nr. 3308 VV i.H.v. 0,5 Gebühren für die Vertretung des Antragstellers im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids.

Der dann folgende Einspruch des Antragsgegners ist mit dem Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gleichzusetzen. Für den Anwalt des Antragsgegners entsteht eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV, eine Gebühr nach VV Nr. 3307 entsteht hier nicht. Da der Antragsgegner erst mit dem Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid rechtlich tätig wird, entstehen dem Antragsgegner keine Kosten aus dem Mahnverfahren. Da er gemäß der Voraussetzung den Prozess gewinnen wird, muss der Antragsteller seine Kosten aus dem Mahnverfahren selbst tragen. Wenn das streitige Verfahren durchgeführt wird, entsteht jeweils noch eine 1,2 Terminsgebühr nach VV Nr. 3104.

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