Also sollte der Antragsgegner nach dem Wortlaut des § 22 GKG nicht sofort Widerspruch gegen den Mahnantrag einlegen, sondern – binnen zwei Wochen nach Erhalt des Vollstreckungsbescheids – Einspruch erheben, um so in das streitige Verfahren einzusteigen. Denn dann ist der Antragsteller kostenpflichtig. Da in unserem Fall davon auszugehen ist, dass der Antragsteller keine rechtlich durchsetzbare Position hat, wird er die für den Übergang in das streitige Verfahren fällige zusätzliche 2,5 Gerichtsgebühr nicht einzahlen wollen.

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