Der Mahnantrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthält gem. § 690 Abs. 1 ZPO:
Zitat
- die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
- die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
- die Bezeichnung des Anspruchs unter einer bestimmten Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gem. §§ 491–509 BGB, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gem. § 492 Abs. 2 BGB anzugebenden effektiven Jahreszinses;
- die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;
- die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.
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