(BGH, Urt. v. 26.3.2015 – 4 StR 463/14) • Nach dem StGB wird der Verfall nicht angeordnet, soweit er für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre. Das Nichtmehrvorhandensein des Wertes des Erlangten im Vermögen des Betroffenen kann jedenfalls für sich genommen keine unbillige Härte darstellen, sondern unterfällt dem Anwendungsbereich des § 73c Abs. 1 S. 2 StGB. Es ist zunächst festzustellen, was der Angeklagte aus der Tat "erlangt" hat, sodann ist diesem Betrag der Wert seines noch vorhandenen Vermögens gegenüberzustellen. Wenn hiernach auch ein Gegenwert des Erlangten im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden ist, kann der Tatrichter von einer Verfallsanordnung absehen. Die Annahme einer "unbilligen Härte" setzt eine Situation voraus, nach der die Anordnung des Verfalls das Übermaßverbot verletzen würde, also schlechthin "ungerecht" wäre. Die Auswirkungen müssen im konkreten Einzelfall außer Verhältnis zu dem vom Gesetzgeber mit der Maßnahme angestrebten Zweck stehen.

ZAP EN-Nr. 518/2015

ZAP 12/2015, S. 654 – 654

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