Eines der in der Praxis ebenfalls häufig verwendeten Geschwindigkeitsmessverfahren ist das der Ermittlung der gefahrenen Geschwindigkeit durch Nachfahren. Bei dieser Methode wird die gefahrene Geschwindigkeit des vorausfahrenden Pkw des Betroffenen durch Ablesen vom Tachometer des nachfahrenden Messfahrzeugs, i.d.R. ein Polizeifahrzeug, festgestellt (vgl. dazu Burhoff/Eichler u.a., OWi, Rn. 2076 ff.; Burhoff/Grün, Messungen, Teil 1 Rn. 110 ff.). Auch dieses Verfahren wird von den Obergerichten als zuverlässig und beweiserheblich anerkannt, wenn es sorgfältig durchgeführt wird und die Polizeibeamten bestimmte Grundsätze beachtet haben (vgl. u.a. OLG Braunschweig DAR 1989, 110; OLG Düsseldorf DAR 1994, 284; OLG Frankfurt/M. NStZ-RR 2002, 19; OLG Hamm VRS 75, 37; OLG Koblenz VRS 78, 303; OLG Schleswig NZV 1991, 437). Allerdings soll das Verfahren nach Möglichkeit nur bei so wesentlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen angewendet werden, dass der Vorwurf der schuldhaften Geschwindigkeitsüberschreitung trotz Fehlerquellen mit Sicherheit gerechtfertigt ist. Als wesentlich wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h angesehen (s. zu den Voraussetzungen OLG Hamm DAR 1997, 285). Beim Nachfahren handelt es sich nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht um ein standardisiertes technisches Verfahren (u.a. KG VA 2015, 48 = DAR 2015, 99; OLG Hamm NZV 1995, 199; OLG Köln DAR 1994, 248; OLG Schleswig SchlHA 2008, 272 [Dö/Dr]), was Auswirkungen auf den Umfang der tatsächlichen Feststellungen hat.

 

Praxishinweis:

Gerade bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren muss der Verteidiger das tatrichterliche Urteil sorgfältig prüfen, da insbesondere bei dieser Messmethode häufig von den Tatgerichten die Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht ausreichend beachtet werden (wegen der Einzelheiten s.u. IV. 1. c).

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