Unterlassungsschuldner sollten nach Abgabe einer Unterlassungserklärung und deren Annahme durch den Unterlassungsgläubiger darauf achten, dass die zu unterlassene Handlung auch tatsächlich nicht mehr weiter erfolgt. Wird der Unterlassungserklärung zuwider gehandelt, so wird eine Vertragsstrafe verwirkt. Das OLG Celle hatte in einem Urteil vom 29.1.2015 (13 U 58/14) darüber zu entscheiden, ob ein Unterlassungsschuldner verpflichtet ist, die Abrufbarkeit von Webinhalten über die Google-Trefferliste auszuschließen. Hintergrund war der folgende Sachverhalt: Der Unterlassungsschuldner hatte sich in der Unterlassungserklärung verpflichtet, es zu unterlassen, auf seiner Internetpräsenz Ferienwohnungen der Unterlassungsgläubigerin zu bewerben und hierdurch den Eindruck zu vermitteln, dass die Unterlassungsgläubigerin auf der Internetpräsenz des Unterlassungsschuldners Ferienwohnungen zu Vermietungszwecken anbietet. Bei Eingabe eines bestimmten Suchbegriffes bei Google fand die Unterlassungsgläubigerin – nach Abgabe der Unterlassungserklärung – auf einer Unterseite der Internetpräsenz des Unterlassungsschuldners noch Angaben zu einer ihrer Ferienwohnungen. Das OLG Celle sprach der Unterlassungsgläubigerin die geltend gemachte Vertragsstrafe zu. Wer eine Unterlassungserklärung abgebe, müsse durch geeignete Maßnahme sicherstellen, dass die durch die Unterlassungserklärung betroffenen Inhalte weder über die betroffene Website noch über eine Suchmaschine (hier: Google) abgerufen werden könnten. Der Unterlassungsschuldner müsse daher nicht nur die von der Unterlassungserklärung betroffenen Inhalte von seiner Website entfernen. Er sei ferner auch verpflichtet, die Auffindbarkeit dieser Inhalte über Google – als der bekanntesten und am häufigsten verwendeten Suchmaschine – auszuschließen. Er müsse daher überprüfen, ob die betroffenen Inhalte über die Google-Suchmaschine aufgefunden werden könnten. Stelle er die Auffindbarkeit fest, müsse er einen Antrag auf Löschung im Google-Cache stellen. Unterlasse er eine entsprechende Recherche bzw. einen entsprechenden Antrag, handele er der Unterlassungserklärung zuwider.

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