(OLG Hamm, Urt. v. 26.2.2015 – 24 U 56/10) • Dem Auftraggeber kann eine Fortsetzung des Vertrags wegen des Verhaltens des ausführendenden Unternehmers nicht mehr zumutbar sein, obwohl die vertraglich vereinbarte Ausführungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Eine solche Kündigung aus wichtigem Grund kommt in Betracht, wenn der Auftragnehmer nach Unstimmigkeiten über die Bauausführung die Arbeiten einstellt und keine Einigung über eine weitere Zusammenarbeit ersichtlich ist. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber auch vor Abnahme berechtigt, Schadensersatz in Höhe der Mängelbeseitigungskosten zu verlangen. Hinweis: Grundsätzlich ist der Auftragnehmer für die Herstellung des Werkes und für die Erreichung des zugesagten Erfolgs verantwortlich. Deshalb steht dem Auftraggeber vor der Abnahme regelmäßig nicht das Recht zur Geltendmachung eines Kostenvorschusses für die Mängelbeseitigung zu. Es ist jedoch anerkannt, dass sich der Auftraggeber in Ausnahmefällen auf die Mängelrechte berufen kann. Neben den Konstellationen, dass der Unternehmer sein Werk als fertiggestellt angesehen sowie abgeliefert hat, der Besteller im Gegenzug jedoch die Abnahme wegen Mängeln verweigert und der Unternehmer wiederum eine – weitere – Mängelbeseitigung endgültig abgelehnt hat, kann eine solche Ausnahme auch im Fall angenommen werden, wenn eine berechtigte Kündigung des Auftraggebers wegen des Vertrauensverlusts in die mangelfreie Herstellung des Werks vorliegt. Dies hat das OLG hier zu Recht bejaht. Der Auftraggeber wäre ansonsten zur Abnahme einer von ihm für mangelhaft gehaltenen Leistung gezwungen, um vom nachbesserungsunwilligen Auftragnehmer die Mittel für eine Selbstvornahme der Mangelbeseitigung fordern zu können.

ZAP EN-Nr. 498/2015

ZAP 12/2015, S. 648 – 648

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