Die Zusammenarbeit in Strafverfahren auf EU-Ebene soll weiter harmonisiert werden. Ein Rahmenbeschluss der EU (Rb Überwachungsanordnung) sieht vor, dass Ersatzmaßnahmen zur Untersuchungshaft auch von Mitgliedstaaten übernommen werden können, in denen der Beschuldigte seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat. Entsprechende Änderungen im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 18/4894) vor, der den Rahmenbeschluss umsetzen soll.

Laut Begründung des Gesetzentwurfs betrifft die Neuregelung nur Fälle, in denen z.B. eine Untersuchungshaft gegen Meldeauflagen ausgesetzt wird. Die Aussetzung von Haftstrafen zur Bewährung ist von dem Vorhaben nicht betroffen. In der Begründung wird darauf verwiesen, dass es in einigen Mitgliedstaaten passieren könne, dass eine Untersuchungshaft verhängt werde, weil der Beschuldigte in einem anderen EU-Mitgliedstaat lebe. Mit dem Rb Überwachungsanordnung solle eine Möglichkeit geschaffen werden, alternative, nicht-freiheitsentziehende Mittel anzuwenden, um ein Erscheinen des Beschuldigten bei der Hauptverhandlung zu garantieren.

Relevant soll die Neuregelung laut Bundesregierung für Deutschland vor allem in den Fällen sein, in denen einem Beschuldigten mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Untersuchungshaft im EU-Ausland droht. Andersherum werden sich laut Begründung die Fälle in Grenzen halten, da nach ständiger Rechtsprechung in Deutschland ein Wohnsitz im EU-Ausland kein hinreichender Grund ist, um gegen Beschuldigte eine Untersuchungshaft anzuordnen.

[Quelle: Bundestag]

ZAP 12/2015, S. 629 – 634

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