Ein Gründer stellte unter der Bezeichnung „Smartlaw” auf seiner Internet-Plattform einen digitalen Generator für die Erstellung von Verträgen zur Verfügung. Die Nutzer wurden mithilfe des Generators durch eine Abfolge von Fragen geführt, von denen einige auch offen formuliert waren. Am Ende des Prozesses erstellte der Generator einen Vertragsentwurf mittels einer Software, die Textbausteine verwendete. Eine Rechtsanwaltskammer sah in dieser Art der Vertragserstellung eine Verletzung das RDG und begehrte die Unterlassung dieser Dienstleistung. Der BGH sah hingegen keinen Verstoß gegen die §§ 3 Abs. 1, 3a RDG, § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, da keine Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 RDG vorlag. Denn der Gründer werde nicht in einer konkreten fremden Angelegenheit tätig. Die Software war nicht auf einen individuellen Fall zugeschnitten. In diesem Sinne stufte der BGH den Generator als nichts anderes ein als ein ausführliches Formularhandbuch (BGH, Urt. v. 9.9.2021 – I ZR 113/20, ZAP EN-Nr. 58/2022).

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