Ein Start-up gründete im Internet eine Plattform, auf der sie Therapien mit medizinischem Cannabis (THC-Haltig) oder reinem Cannabidiol (CBD) durch Fachärzte anbietet. Es geht gegen einen Verein vor, der die Interessen von Patienten vertritt, die mit Cannabis-Therapien behandelt werden. Auf seiner Website veröffentlichte der Verein am 29.10.2021 unter der Überschrift „Presseschau: Schwere Vorwürfe gegen Cannabisärzte-Startup” eine Mitteilung, in der er die Tätigkeit des Start-ups kritisierte. Diese Pressemitteilung wurde auch von einer Nachrichtenagentur veröffentlicht. Das Start-up erwirkte daraufhin eine Untersagungsverfügung gegen den Verein, die Veröffentlichung der Pressemitteilung zu unterlassen. Der Verein entfernte daraufhin den Text der Pressemitteilung von seiner Website, behielt jedoch die Überschrift mit dem Einleitungsbegriff „Presseschau” bei. Nun ging das Start-up gegen diese Überschrift vor und erwirkte vor dem OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 4.4.2022 – W 8/22) eine zweite Untersagungsverfügung.

Es stellte fest, dass das Start-up auch gegen die Veröffentlichung nur der Überschrift einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 2, 5 UWG habe. Das in der Überschrift vorgeschaltete Wort „Presseschau” impliziere, dass es sich um Berichte unabhängiger Presseorgane handelt und nicht um die Pressemitteilung des Vereins selbst. Der Verkehr werde dadurch irregeführt. Da nutzt es auch nichts, dass der Verein kleingedruckt darauf hinweist, dass es sich um ein eigenes Statement handelte. Denn der viel auffälligere Hinweis auf die „Presseschau” in der Überschrift sei so dominant, dass ein Leser den Eindruck haben musste, es handele sich um Fremdberichte. Die Unterlassungsverfügung scheitere auch nicht daran, dass dem Verein schon zuvor die Veröffentlichung der Pressemitteilung untersagt wurde. Denn durch das dann erfolgte Weglassen des Textes wird die Überschrift mit dem Begriff „Presseschau” noch stärker hervorgehoben, sodass sich ein neues Rechtsschutzziel aufgrund einer neuen konkreten Verletzungsform ergeben habe.

 

Hinweis:

Wer mit Presseschauen werben und Aufmerksamkeit erregen möchte, muss sie mit Berichten unabhängiger Presseorgane füllen und nicht mit eigenen Texten.

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